Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, a. a. O., Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als
im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht.
Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu
schützen (vgl. Gade, a. a. O., § 1 Rn. 4).
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(4) Vorliegend sind keine Tatsachen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden,
der Kläger habe eine Bestrebung in dem vorstehenden Sinne verfolgt oder er sei Mitglied
oder Unterstützer einer Vereinigung, die eine solche Bestrebung verfolgt hat.
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Es sind weder dem Vortrag des Beklagten noch den Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden oder weiteren Quellen Tatsachen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger oder die Gruppe „NORD KREUZ“ würden eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen ausdrücken, die auf die Überwindung der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist. Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der
Ermittlungsbehörden, den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten lassen sich lediglich entnehmen, dass der Kläger sowie die Gruppe „NORD KREUZ“ sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonstige Krisen vorbereitet haben. Belegbar ist, dass der Kläger und die Mitglieder der Gruppe am „Tag X“ eines oder mehrere sog. Safehouses aufsuchen wollten. Dort beabsichtigten sie entsprechend ihres gemeinsamen Planes, während der Krise auszuharren und
mittels ihrer Vorbereitungen auf den „Tag X“ zu überleben. Es liegen hingegen keinerlei Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigten, die Herbeiführung des „Tags X“ sei von
Mitgliedern der Gruppe beabsichtigt gewesen. Weil die Aktivitäten der Gruppe allein auf
das Überleben am „Tag X“ ausgerichtet sind und dessen Eintreten von externen Faktoren abhängen sollte, stellt die Annahme des Beklagten, die aktive Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung sei beabsichtigt, eine bloße Mutmaßung dar.
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Es ist unerheblich, dass der „Tag X“ innerhalb der Gruppe nicht konkretisiert wurde und
nach Ansicht einiger Mitglieder auch Naturkatastrophen und Finanz- oder Wirtschaftskrisen umfasst. Es ist auch irrelevant, dass die Vorstellungen vom „Tag X“ zum Teil erkennbar auf Verschwörungstheorien sowie auf einer laienhaften, bisweilen naiven Auffassung
von wirtschaftlichen und (sicherheits-)politischen Zusammenhängen beruhen. Denn dies
ändert nichts daran, dass die Planungen der Gruppe – soweit erkennbar – auf die Zeit
nach dem Eintritt des Krisenfalls und nicht auf dessen Herbeiführung gerichtet waren.
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Einzelnen Aussagen der Gruppenmitglieder lässt sich auch entnehmen, dass die (legal)
besessenen Waffen und Munition auch zur Selbstverteidigung in diesem Fall, insbesondere gegen Plünderer, hätten eingesetzt werden sollen. Dem entspricht auch der „Personalbogen ‚Familienzeltlager‘“, in dem unter anderem abgefragt wurde, ob Militärdienst
geleistet worden ist. Aber auch die Bereitschaft zur Selbstverteidigung unter Einsatz von
Waffen setzt nach dem Plan der Gruppe voraus, dass der „Tag X“ eingetreten und das
Safehouse von den Mitgliedern bezogen worden ist.
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Zutreffend ist zwar, dass insbesondere den in den Ermittlungsakten enthaltenen Zeugenvernehmungen und Chatverläufen zu entnehmen ist, dass die Sorge vor der Zuwanderung von Muslimen und mutmaßlicher IS-Kämpfer Anlass für die Gründung der Grup- Seite 11 von 22 -