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Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren gegen den
Antragsteller unangemessen verzögert hat. Das Disziplinarverfahren wurde zeitnah eingeleitet und seither ohne
nennenswerte Unterbrechungen durch Anhörung des Antragstellers und schriftliche Zeugeneinvernahmen kontinuierlich
betrieben. Der Präsident des BND leitete das Disziplinarverfahren mit Entscheidung vom 17. Juli 2019 ein. Nachdem
der Antragsteller Anfang August 2019 förmlich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet wurde und mit
anwaltlicher Hilfe Akteneinsicht genommen hatte, übersandte der Ermittlungsführer Anfang September 2019
Fragenkataloge an die Zeuginnen Va und Jo. Die schriftlichen Zeugenäußerungen wurden dem Bevollmächtigten des
Antragstellers Anfang Oktober 2019 übersandt. Der Bevollmächtigte nahm Anfang November 2019 Stellung und
benannte Ende November 2019 weitere mögliche Zeugen. Ende Februar 2020 forderte der Ermittlungsführer acht
weitere Zeugen zur schriftlichen Zeugenäußerung auf. Die Zeugenaussagen gingen, zum Teil nach Mahnung, Mitte Juni
2020 bei dem im Mai 2020 neu bestellten Ermittlungsführer ein und wurden an den Bevollmächtigten des Antragstellers
zur Stellungnahme Anfang Juli 2020 weitergeleitet. Nach Prüfung dieser im August 2020 eingegangenen Stellungnahme
führte der Ermittlungsführer Anfang Oktober 2020 eine ergänzende schriftliche Zeugenbefragung durch. Dazu nahm der
Antragstellerbevollmächtigte Ende November 2020 Stellung. Der Ermittlungsbericht als Grundlage für die
Abschlussverfügung wurde am 2. März 2021 erstellt und dem Bevollmächtigten zur Stellungnahme übersandt. Die sich
damit ergebende, bisherige Verfahrensdauer von rund 23 Monaten erweist sich als noch angemessen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Ermittlungsführer eine nicht unerhebliche Anzahl von über mehrere Jahre getätigten
Äußerungen in rechtlicher Hinsicht auf ihre Disziplinarwürdigkeit und in tatsächlicher Hinsicht darauf zu überprüfen
hatte, ob sie nachweisbar vom Antragsteller getätigt worden sind. Dies erforderte Ermittlungen und eine
Beweisaufnahme in nicht unerheblichem Umfang, wie die Breite der schriftlichen Aussagen der Zeugen (vgl.
Ermittlungsbericht, Bl. 6 f.) anschaulich zeigt, und dementsprechend eine aufwendige Würdigung der Beweise in dem
die Ermittlungen abschließenden Bericht.
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Es bestehen daher auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller
rechtsmissbräuchlich verzögert geführt wurde, um seine Einbeziehung in die Leistungsauswahl zu vereiteln.
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3. Der hilfsweise gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die
Auswahlentscheidung bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller laufenden Disziplinarverfahrens nicht
umzusetzen, ist unbegründet. Es besteht kein Anordnungsanspruch. Wie ausgeführt, dient Art. 33 Abs. 2 GG primär
dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, was im Hinblick auf die
Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes das Interesse an einer zeitnahen Auswahlentscheidung und Besetzung
einer freien Stelle einschließt. Hat sich der Dienstherr zur Besetzung eines Amtes entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2
GG dem Bewerber keinen Anspruch auf Beförderung, sondern grundsätzlich lediglich ein grundrechtsgleiches Recht
auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 - NVwZ 2021, 638 Rn. 23). Dieses Recht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit
der getroffenen Auswahlentscheidung - wie ausgeführt - nicht verletzt.
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Das ergänzende Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. Mai 2021 rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung, insbesondere auch nicht der Hinweis auf eine E-Mail vom Januar 2021. Maßgebend ist die
Auswahlentscheidung vom 22. Dezember 2020, die auf das konkrete, gegen den Antragsteller geführte
Disziplinarverfahren und dessen Erfolgsaussichten Bezug nimmt. Gegenstand der E-Mail war, den aktuellen Sachstand
des Disziplinarverfahrens abzufragen, bevor die Konkurrentenmitteilungen an die unterlegenen Bewerber versandt
wurden.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt
hat, hat sie keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung
beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs.
6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.