BVerwG, Beschluss vom 28.05.2021 - 2 VR 1.21
Fundstelle
openJur 2021, 34681
Rkr: AmtlSlg:
Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens
wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung aus einem Auswahlverfahren um einen förderlichen
Dienstposten auszuschließen. Dies ist gerichtlich nur dann zu beanstanden, wenn angesichts der gegen den
Beamten erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass gegeben war, ein Disziplinarverfahren gegen ihn
einzuleiten, oder wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Verdacht eines Dienstvergehens nicht
mehr gegeben ist oder wenn der Abschluss des Disziplinarverfahrens rechtsmissbräuchlich verzögert wurde.
Tenor
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3
Der Streitwert wird auf 24 278,58 € festgesetzt.
Gründe
4
I
5
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens im
Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit der Beigeladenen.
6
Der Antragsteller steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wird
seit April 2002 beim BND verwendet. Seit Mai 2006 war er auf verschiedenen Dienstposten als Sachgebietsleiter tätig.
Am 22. Juli 2019 übernahm er die kommissarische Leitung eines Referats.
7
Der Präsident des BND leitete mit Entscheidung vom 17. Juli 2019 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren
wegen dessen Verhaltens gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern in den Jahren 2014 bis 2019 ein. Mit Wirkung vom
25. September 2019 wurde der Antragsteller von der kommissarischen Referatsleitung entbunden und auf den
Dienstposten eines Referenten (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) umgesetzt, weil die im Disziplinarverfahren erhobenen
Vorwürfe Zweifel an seiner Eignung als Führungskraft begründeten.
8
Anfang März 2020 schrieb der BND den nach Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten Dienstposten eines
Referatsleiters (Vorgangsnummer ...) zur förderlichen Besetzung aus.
9
Mit Auswahlvermerk vom 20. November 2020, gebilligt vom Präsidenten des BND am 22. Dezember 2020, wurde
entschieden, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller wurde
ausweislich des Auswahlvermerks von der Leistungsauswahl wegen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens
ausgeschlossen. Das Disziplinarverfahren betreffe unmittelbar die für die Übernahme einer Referatsleitung
maßgebliche Führungseignung und es sei nicht als offenkundig aussichtslos einzuschätzen. Deshalb sei eine
uneingeschränkt positive Eignungsprognose gegenwärtig nicht möglich.
10
Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Dienstposten mit der
Beigeladenen besetzt werde. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden
worden ist.
11
Am 18. Februar 2021 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen
vor:
Es
bestehe
ein Anordnungsanspruch,
weil
die Auswahlentscheidung
seinen
Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Das gegen ihn laufende Disziplinarverfahren rechtfertige nicht seinen
Ausschluss aus dem Auswahlverfahren. Das Disziplinarverfahren werde ohne die gebotene Beschleunigung geführt. Es
sei monatelang ohne sachlichen Grund nicht betrieben worden. Deshalb bestehe kein zulässiger Grund, um abweichend
vom Leistungsvergleich die Beigeladene ihm gegenüber vorzuziehen. Andernfalls hätte es der Dienstherr in der Hand,
durch das Nichtbetreiben eines Disziplinarverfahrens Beamte von deren weiteren beruflichen Fortkommen
auszuschließen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass in den nur wenigen, durch Zeugenvernehmungen bestätigten
Äußerungen offensichtlich keine disziplinarische Verfehlung liege. Nach aktuellem Kenntnisstand sei die Einstellung des
Disziplinarverfahrens überwiegend wahrscheinlich. Allenfalls komme ein Verweis in Betracht, mit dem kein
Beförderungsverbot verbunden sei.
12
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Auswahlentscheidung betreffend den