Das Berufungsgericht hat bei Verneinung der entscheidungserheblichen Frage die ihr
Anstellungsverhältnis betre enden Angaben der Klägerin als rich g unterstellt und ist auch davon
ausgegangen, daß es sich um ein auf Dauer angelegtes Anstellungsverhältnis gehandelt habe.
Seine Ausgangserwägungen zur Schadensermi lung entsprechen der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 29, 20 (22, 28 f., 31 .) mit weiteren Hinweisen). Im
Wege der Nachzeichnung der Dienstlau ahn entsprechend §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD
hat es gefragt, ob die Klägerin voraussichtlich versorgungsberech gt im Sinne von § 31 d BWGöD
geworden wäre, wenn sie im Dienst geblieben wäre. Es hat diese Frage schon deshalb verneint,
weil es an Umständen fehle, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die spätere Scha ung
von Versorgungsmöglichkeiten im Sinne von § 31 d BWGöD schließen lassen könnten.
Bei der Ermi lung späterer Versorgungsaussichten der Klägerin hat das Berufungsgericht dem
Umstand Rechnung getragen, daß die Jüdische Jugendhilfe e. V. nach dem Vorbringen der Klägerin
später in das Paläs na-Amt eingegliedert worden ist, das zur Zionis schen Vereinigung gehörte; es
hat auch nach Versorgungsaussichten gefragt, die sich bei dem neuen Dienstherrn hä en ergeben
können, wenn die Klägerin nicht vor der Umgliederung ausgeschieden wäre.
Die Antwort auf die Frage, ob die Klägerin ohne die nach ihrem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis bei einem jüdischen Dienstherrn fortgesetzte Verfolgung des Judentums einen
Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn erlangt hä e, wenn sie im Dienst
geblieben wäre, beruht nicht unmi elbar auf tatsächlichen Feststellungen im Sinne
von § 137 Abs. 2 VwGO. Sie dient letztlich der Schadensermi lung nach dem Grundgedanken
von § 249 BGB; sie betri
gedachte, aber nicht eingetretene Umstände und erfolgt im Wege freier
richterlicher Überzeugungsbildung.
Für den Fall der Ermi lung eines Schadens schreibt § 287 Abs. 1 ZPO vor, daß das Gericht unter
Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet, wobei es seinem Ermessen
überlassen ist, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder auch von Amts wegen
eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist. Ist im Verwaltungsprozeß zu ermi eln,
ob ein entscheidungserheblicher Schaden eingetreten ist, so bedarf es keiner entsprechenden
Anwendung von § 287 ZPO (§ 173 VwGO), weil eine gleichar ge Regelung schon aus der
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Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmen ist: