fortgefallen; Regelungen der sozialversicherungsrechtlichen Über- und Zusatzversicherung seien an ihre Stelle getreten. Die Gründe, die zu dieser Entwicklung geführt hä en, würden sich auch bei den jüdischen Gemeinden und Organisa onen ausgewirkt haben. Die Neigung zu "versicherungsrechtlichen" Lösungen ergebe sich bereits aus einem 1930 in der Zeitschri "Jüdische Wohlfahrtsp ege und Sozialpoli k" erschienenen Aufsatz; dort sei den in der jüdischen Wohlfahrtsp ege tä gen Bediensteten, die den Wunsch nach einer über die Renten der Sozialversicherung hinausgehenden Altersversorgung ha en, in erster Linie eine freiwillige Weiterversicherung in der Angestelltenversicherung empfohlen worden. Das sei bemerkenswert, weil dieser Weg später durch die Formen der sozialversicherungsrechtlichen Über- und Zusatzversicherung ausgebaut worden sei. Als andere Möglichkeit sei auf die eines tarifrechtlich oder im Einzelfall vereinbarten Privatversicherungsvertrages hingewiesen worden. Eine allgemeine Altersversorgung durch den Dienstherrn sei in diesem Aufsatz nicht in Betracht gezogen worden. Es bestehe kein Anlaß zum Zweifel, daß dieser Aufsatz ein zutre endes Bild von den damals herrschenden Erwägungen über die Altersversorgung im jüdischen Wohlfahrtswesen wiedergebe. Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Gemäß § 31 d Abs. 1 BWGöD erhalten frühere Bedienstete jüdischer ö entlicher Einrichtungen in Deutschland laufende Versorgungszahlungen, wenn sie einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn ha en oder ohne die Verfolgung des Judentums erlangt hä en. Die Klägerin ha e nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anspruch und auch keine einem solchen Anspruch gleichstehende Anwartscha auf Versorgung, als sie wegen ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung aus dem Dienst bei ihrem jüdischen Dienstherrn – der Jüdischen Jugendhilfe e. V. – ausschied. Dazu fehlt es an Revisionsrügen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob sie ohne Verfolgung des Judentums gegenüber ihrem Dienstherrn einen solchen Anspruch erlangt hä e; dabei ist es unerheblich, ob Verfolgungsgründe dazu geführt haben, daß ft tt ff tt ff tt ft ti ti fl ff tt tt ti tt fl sie in den jüdischen ö entlichen Dienst im Sinne von § 31 d BWGöD eingetreten ist.

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