- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der Artikel war eingestellt in den ersten Abschnitt des zweiten Hauptteils des Entwurfes; dieser Hauptteil trug die Überschrift „Grundrechte und Grundpflichten”, sein erster Abschnitt die Überschrift „Die Einzelperson”. Bei der zweiten Lesung des Art. 73 des Entwurfs (Stenogr. Berichte Bd. II S. 305 bis 307) schlug zunächst der Abgeordnete Dr. Hundhammer vor, den zweiten Absatz bis zu den Beratungen über den vierten Abschnitt des Zweiten Hauptteils zurückzustellen (der vierte Abschnitt trug die Überschrift „Religion und Religionsgemeinschaften”); er begründete dies mit seiner Meinung, daß der zweite Absatz seinem Inhalt nach nicht zu den Grundrechten der Einzelperson gehöre. Hernach beantragte der Abgeordnete Schirmer, speziell den ersten Satz des zweiten Absatzes – „Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz” – bis zur Beratung des vierten Abschnitts zurückzustellen, da dieser Satz nicht mehr die Einzelperson betreffe, sondern schon die Religionsgemeinschaften an sich. Dem widersprach aber nun der Abgeordnete Dr. Hundhammer mit dem Hinweis, daß durch diesen Satz die ungestörte Religionsausübung in erster Linie für die Einzelperson gewährleistet sei. Nachdem dann noch der Abgeordnete Dr. Lacherbauer beantragt hatte, den zweiten und den dritten Satz des zweiten Absatzes bis zur Behandlung des vierten Abschnitts zurückzustellen, da diese Sätze nicht in den ersten Abschnitt mit der Überschrift „Die Einzelperson” gehörten, wurde dies einstimmig beschlossen. Bei der zweiten Lesung des vierten Abschnitts (Stenogr. Berichte Bd. II S. 367 bis 375) beantragte der Abgeordnete Dr. Hundhammer, die zurückgestellten Sätze als Art. 106a einzufügen (S. 368). Gegenüber der Anregung des Abgeordneten Prechtl, in diesen Art. 106a auch den ersten Satz des Art. 73 Abs. 2 über den staatlichen Schutz der ungestörten Religionsausübung hineinzunehmen, bemerkte der Abgeordnete Dr. Hundhammer: „Den Satz wollten wir vorne lassen bei Art. 73”, was Professor Dr. Nawiasky, ohne daß ihm jemand widersprochen hätte, durch den Zuruf ergänzte: „Weil es ein Individualrecht ist!” (S. 369). Abgeordneter Prechtl drang deshalb auch mit seiner Anregung nicht durch. Vielmehr wurde Art. 106a vom Verfassungsausschuß einstimmig in der Fassung beschlossen (S. 733), in der er als Art. 144 endgültig in die Verfassung Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786) 794 aufgenommen worden ist. Als einhellige Auffassung des Verfassungsausschusses ist danach festzustellen, daß durch das in Art. 144 Abs. 2 ausgesprochene Verbot der öffentlichen Verächtlichmachung der Religion usw. – im Gegensatz zu Art. 107 Abs. 2 BV („Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz”) – kein „Individualrecht”, also kein subjektives Recht der „Einzelperson” begründet werden sollte. Gegen diese Auffassung hat sich auch bei den Verhandlungen der Verfassunggebenden Landesversammlung über den vom Verfassungsausschuß beschlossenen Artikel 106a (= Art. 144 BV) kein Widerspruch erhoben (Stenogr. Berichte Bd. IV S. 32, 51 bis 54, 56, 202). b) Entsprechend einer Anregung des Professors Dr. Nawiasky (Stenogr. Berichte Bd. II S. 375) hatte der Verfassungsausschuß im Anschluß an die zweite Lesung des Abschnitts „Religion und Religionsgemeinschaften” auch beschlossen, diesen Abschnitt – der den Art. 106a (= Art. 144 BV) enthielt – aus dem Zweiten Hauptteil „Grundrechte und Grundpflichten” herauszunehmen und in den Dritten Hauptteil „Das Gemeinschaftsleben” einzureihen” (diese Gliederung ist auch endgültig in die Verfassung übernommen worden). Professor Dr. Nawiasky hatte, ohne Widerspruch zu finden, seiner Anregung die ausdrückliche Erklärung hinzugefügt, diese Gliederung solle nicht bedeuten, daß die verfassungsmäßigen Rechte, die einen besonderen Schutz des Staates und des Verfassungsgerichtshofs genössen, bloß im Zweiten Hauptteil enthalten seien. Danach kann allerdings aus der vorgenommenen Umgliederung für sich allein nicht schon der Schluß gezogen werden, daß die aus dem Zweiten Hauptteil ausgegliederten Verfassungsvorschriften kein subjektives Recht des einzelnen begründeten. Vielmehr muß diese Frage für jede dieser http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1 7 von 9 10/26/2021

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