- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der Artikel war eingestellt in den ersten Abschnitt des zweiten Hauptteils des Entwurfes; dieser
Hauptteil trug die Überschrift „Grundrechte und Grundpflichten”, sein erster Abschnitt die
Überschrift „Die Einzelperson”. Bei der zweiten Lesung des Art. 73 des Entwurfs (Stenogr. Berichte
Bd. II S. 305 bis 307) schlug zunächst der Abgeordnete Dr. Hundhammer vor, den zweiten Absatz
bis zu den Beratungen über den vierten Abschnitt des Zweiten Hauptteils zurückzustellen (der
vierte Abschnitt trug die Überschrift „Religion und Religionsgemeinschaften”); er begründete dies
mit seiner Meinung, daß der zweite Absatz seinem Inhalt nach nicht zu den Grundrechten der
Einzelperson gehöre. Hernach beantragte der Abgeordnete Schirmer, speziell den ersten Satz des
zweiten Absatzes – „Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz” – bis zur
Beratung des vierten Abschnitts zurückzustellen, da dieser Satz nicht mehr die Einzelperson
betreffe, sondern schon die Religionsgemeinschaften an sich. Dem widersprach aber nun der
Abgeordnete Dr. Hundhammer mit dem Hinweis, daß durch diesen Satz die ungestörte
Religionsausübung in erster Linie für die Einzelperson gewährleistet sei. Nachdem dann noch der
Abgeordnete Dr. Lacherbauer beantragt hatte, den zweiten und den dritten Satz des zweiten
Absatzes bis zur Behandlung des vierten Abschnitts zurückzustellen, da diese Sätze nicht in den
ersten Abschnitt mit der Überschrift „Die Einzelperson” gehörten, wurde dies einstimmig
beschlossen. Bei der zweiten Lesung des vierten Abschnitts (Stenogr. Berichte Bd. II S. 367 bis
375) beantragte der Abgeordnete Dr. Hundhammer, die zurückgestellten Sätze als Art. 106a
einzufügen (S. 368). Gegenüber der Anregung des Abgeordneten Prechtl, in diesen Art. 106a auch
den ersten Satz des Art. 73 Abs. 2 über den staatlichen Schutz der ungestörten Religionsausübung
hineinzunehmen, bemerkte der Abgeordnete Dr. Hundhammer: „Den Satz wollten wir vorne lassen
bei Art. 73”, was Professor Dr. Nawiasky, ohne daß ihm jemand widersprochen hätte, durch den
Zuruf ergänzte: „Weil es ein Individualrecht ist!” (S. 369). Abgeordneter Prechtl drang deshalb
auch mit seiner Anregung nicht durch. Vielmehr wurde Art. 106a vom Verfassungsausschuß
einstimmig in der Fassung beschlossen (S. 733), in der er als Art. 144 endgültig in die Verfassung
Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786)
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aufgenommen worden ist. Als einhellige Auffassung des Verfassungsausschusses ist danach
festzustellen, daß durch das in Art. 144 Abs. 2 ausgesprochene Verbot der öffentlichen
Verächtlichmachung der Religion usw. – im Gegensatz zu Art. 107 Abs. 2 BV („Die ungestörte
Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz”) – kein „Individualrecht”, also kein subjektives
Recht der „Einzelperson” begründet werden sollte. Gegen diese Auffassung hat sich auch bei den
Verhandlungen der Verfassunggebenden Landesversammlung über den vom Verfassungsausschuß
beschlossenen Artikel 106a (= Art. 144 BV) kein Widerspruch erhoben (Stenogr. Berichte Bd. IV S.
32, 51 bis 54, 56, 202).
b) Entsprechend einer Anregung des Professors Dr. Nawiasky (Stenogr. Berichte Bd. II S. 375)
hatte der Verfassungsausschuß im Anschluß an die zweite Lesung des Abschnitts „Religion und
Religionsgemeinschaften” auch beschlossen, diesen Abschnitt – der den Art. 106a (= Art. 144 BV)
enthielt – aus dem Zweiten Hauptteil „Grundrechte und Grundpflichten” herauszunehmen und in
den Dritten Hauptteil „Das Gemeinschaftsleben” einzureihen” (diese Gliederung ist auch endgültig
in die Verfassung übernommen worden). Professor Dr. Nawiasky hatte, ohne Widerspruch zu
finden, seiner Anregung die ausdrückliche Erklärung hinzugefügt, diese Gliederung solle nicht
bedeuten, daß die verfassungsmäßigen Rechte, die einen besonderen Schutz des Staates und des
Verfassungsgerichtshofs genössen, bloß im Zweiten Hauptteil enthalten seien. Danach kann
allerdings aus der vorgenommenen Umgliederung für sich allein nicht schon der Schluß gezogen
werden, daß die aus dem Zweiten Hauptteil ausgegliederten Verfassungsvorschriften kein
subjektives Recht des einzelnen begründeten. Vielmehr muß diese Frage für jede dieser
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1
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10/26/2021