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Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, ist daher auch eine
Verfassungsbeschwerde unzulässig, die lediglich darauf gestützt wird, daß eine behördliche
Maßnahme dem in der Präambel zum Ausdruck kommenden „Geist der Verfassung” widerspreche.
Allerdings ist die Präambel nicht ohne rechtliche Bedeutung. Die durch sie ausgesprochene
„Verurteilung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit ihrer Gottlosigkeit, Gewissenlosigkeit
und Unmenschlichkeit” ist ein „Leitmotiv der Verfassung” und „für die Auslegung der
Einzelbestimmungen richtungweisend” (Nawiasky-Leusser, Erl. Nr. 3 zum Vorspruch der
Verfassung). Es können aber nicht aus der Präambel unmittelbar subjektive Rechte für den
einzelnen abgeleitet werden und es ist ihr auch nichts für die Auslegung gerade der Frage zu
entnehmen, ob der Verfassunggeber mit einer bestimmten Verfassungsvorschrift nur objektives
Recht schaffen oder darüber hinaus auch dem einzelnen ein subjektives Recht einräumen wollte.
Ob durch die Wiederaufstellung des Denkmals mit der beanstandeten Inschrift gegen eine
Verfassungsnorm, die kein subjektives Recht einräumt, oder gegen den „Geist der Verfassung”
verstoßen worden ist, kann danach der Verfassungsgerichtshof auf die vorliegenden
Verfassungsbeschwerden hin nicht prüfen.
5. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 144 Abs. 2 BV, wonach jede öffentliche
Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer
Eigenschaft als Religionsdiener „verboten und strafbar” ist. Offensichtlich im Hinblick auf die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches über „Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen” (§§
166 bis 168) und über „Beleidigung” (§§ 185 bis 200; vgl. insbes. § 196), in Verbindung mit Art.
125 Nr. 1, 74 Nr. 1, 72 Abs. 1 und 31 des Grundgesetzes und § 2 Abs. 1 EGStGB wird nun die
Auffassung vertreten, daß Art. 144 Abs. 2 BV „gegenüber dem bundesrechtlichen Strafrecht keinen
selbständigen Rechtsgehalt mehr” habe (Nawiasky-Lechner, Ergänzungsband, Erläuterungen zu Art.
144 BV). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob diese Verfassungsvorschrift ausschließlich
strafrechtliche Bedeutung hat und im Bejahungsfalle durch das Bundesstrafrecht außer Geltung
gesetzt worden ist. Auch wenn sie, sei es uneingeschränkt, sei es etwa in außerstrafrechtlicher
Hinsicht, noch gilt, so sind die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich auf Art. 144 Abs. 2 BV
stützen, aus folgenden Gründen unzulässig:
Schon der Wortlaut des Art. 144 Abs. 2 BV spricht mehr dafür, daß diese Vorschrift nur objektives
Recht schafft, nicht aber jedem einzelnen ein subjektives Recht einräumt. Mit völliger Sicherheit
aber ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, daß nur diese Auffassung dem Willen des
Verfassunggebers entspricht:
Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786)
793
a) Der von der vorbereitenden Verfassungskommission der Verfassunggebenden
Landesversammlung unterbreitete und von dieser ihrem Verfassungsausschuß überwiesene
Verfassungsentwurf hatte eine dem Art. 144 Abs. 2 BV entsprechende Vorschrift überhaupt nicht
enthalten. Erst bei den Beratungen des Verfassungsausschusses über Art. 73 des Entwurfs – der
dem Art. 107 BV entspricht – wurde auf Antrag des Abgeordneten Prechtl die Aufnahme einer
solchen Vorschrift in Art. 73 Abs. 2 beschlossen (vgl. Stenogr. Berichte, Bd. I S. 208 bis 211). Art.
73 des Entwurfs hatte damit nach dem Ergebnis der ersten Lesung in seinen ersten beiden
Absätzen folgenden Wortlaut:
„(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz. Das gesetzlich anerkannte
Berufsgeheimnis des Seelsorgers ist unantastbar. Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion,
ihrer Diener und Einrichtungen in Wort, Schrift und Bild ist verboten.”
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1
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10/26/2021