294
Soweit der Beklagte und JHW E sich wegen besonders abscheulicher Beiträge gegenseitig ermahnt haben sollen und
JHW E, als Administrator der Gruppe, am 11. Oktober 2019 im Gruppenchat darum gebeten hat, keine rassistischen
und nationalsozialistischen Videos und Fotos hochzuladen, hat dies allenfalls einen kurzfristigen Einfluss auf das
Chatverhalten genommen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der elektronisch dokumentierte Chatverlauf
eindrucksvoll belege, dass eine langfristige Wirkung nicht habe erzeugt werden können. So finden sich über den
gesamten Zeitraum des Bestehens des Zweierchats und der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge des Beklagten mit
volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den
Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten.
295
III) Die disziplinarrechtliche Relevanz entfällt auch nicht im Hinblick auf eine Vertraulichkeit der Kommunikation.
296
Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarer Ahndung muss zwar ausnahmsweise zurücktreten, wenn
Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der
Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit
einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss.
297
Vgl. zu ehrverletzenden Äußerungen BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, juris, Rn. 29 ff.; BVerwG,
Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 48; BAG, Urteil vom 24. August 2023 -2 AZR 17/23 -,
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E
803/23.D -, juris, Rn. 45 ff.
298
Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn der Staat - wie hier - im
Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis von vertraulichen Äußerungen erhält.
299
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 50 m.w.N.
300
Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf
ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der
Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum
zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen
Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch
anderen Familienangehörigen besteht. Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen
bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten ("Clique") befreundet
sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation
häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer
Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht,
Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen.
sind
neben
dem
Charakter
der
301
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 52 m.w.N.
302
Nach diesen Maßstäben bestand weder zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe noch zwischen dem
Beklagten und den weiteren genannten Einzelkontakten ein solches Vertrauensverhältnis. Sie waren weder eng
miteinander befreundet noch tauschten sie sich persönlich aus. Im Gegenteil: Dem Beklagten waren nur drei Mitglieder
der WhatsApp-Gruppe bekannt. Zudem konnte der Beklagte nicht mit einer Vertraulichkeit der Beiträge rechnen, da
sowohl die Gruppe wie auch die Einzelchats gerade auf ein Weiterverbreiten der Beiträge an eine größere, nicht mehr
kontrollierbare Zahl von Personen angelegt waren. Dies hat bereits das Amtsgericht L im Hinblick auf die strafrechtlich
relevanten Beiträge ausgeführt (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00). Der Beklagte ist dieser
Einschätzung in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht entgegen getreten.
303
IV) Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren
außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein
Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
304
1) Die Disziplinarkammer konnte allerdings nicht die gerichtliche Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte durch das
festgestellte Verhalten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG verstoßen hat.
305
Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art.33