277
Eine "lustige Kritik an den Nazis oder auch an Adolf Hitler" sieht die Disziplinarkammer nicht im Ansatz.
278
Der menschenverachtende Inhalt wird vielmehr deutlich etwa in "Treblinka Tubbies", indem der Massenmord an bis zu
einer Million Menschen im Vernichtungslager Treblinka mit der harmlosen Kindersendung "Teletubbies" verknüpft wird.
Gleiches gilt für die Abwandlung des Titels der TV-Unterhaltungssendung "Verstehen Sie Spaß?" in "Verstehen Sie
Gas?".
279
Einen verfassungsfeindlichen Inhalt haben die Posts zu C.I.1.3 lfd. Nr. 66 und 67, in denen ausdrücklich zum
gewaltsamen Umsturz und zur Tötung der Mitglieder der Regierung aufgerufen wird.
280
1.4 Audio- und Videodateien, die ausschließlich außerhalb der Chatgruppe "XXXX" durch den Beklagten versandt
wurden
281
Gesondert zu benennen sind eine Audiodatei sowie einige Videos, die nur im Rahmen einiger Einzelchats versandt
wurden, deren Inhalte ebenfalls als ausländerfeindlich, rassistisch, menschenverachtend, rechtsextrem und den
Nationalsozialismus verherrlichend bzw. verharmlosend zu bewerten sind (vgl. auch Anlage 5 zur
Disziplinarklageschrift). Die vom Beklagten versandten Videos, wie sie unter Punkt C.I.1.4 lfd. Nr. 2 und 3 aufgeführt
sind, stellen die Person Adolf Hitlers in besonderer Weise heraus, was eine Verharmlosung seiner Person und des
Nationalsozialismus darstellt.
282
1.5 Vom Beklagten als Textnachricht versandter "Kettenbrief"
283
Schließlich erhielt der Beklagte am 22. Oktober 2018 um 18:30 Uhr eine als "Kettenbrief" bezeichnete Textnachricht mit
volksverhetzendem, rassistischem und den Nationalsozialismus verherrlichendem Inhalt und leitete diese, die auch eine
Aufforderung zur Weiterleitung enthält, am selben Tag um 18:36 Uhr an fünf Kontakte weiter (vgl. Anlage 6 zur
Disziplinarklageschrift).
284
Der Inhalt der Nachricht, die mit insgesamt 64 Hakenkreuzsymbolen und einem aus Schriftzeichen gebildeten Konterfrei
Adolf Hitlers versehen war, lautete:
285
"Sieg Heil
286
Du wurdest GEHITLERT.
287
HITLERE andere Leute um auch ein Führer zu werden. (...)
288
Hitlere mindestens 5_ weitere Personen oder es wird in 88 Tagen um 12.00 Nachts ein geldgieriger Jude dein gesamtes
Geld klauen und dich vergewaltigen."
289
Im zweiten Teil der Nachricht ist nach der Überschrift "Lauf Ali lauf" das Bild eines Panzers sowie der durch
Schriftzeichen angedeutete Abschuss von Munition dargestellt.
290
Weiterhin heißt es:
291
"Deutschen Kameraden schenkt man einen Panzer! Schicke auch du deinen Kameraden einen Panzer. Dies ist eine
Ketten SMS. Für jede Person die diese Nachricht weitersendet wird ein Einwanderer zurück in sein Heimatland
geschickt. Schicke diese Nachricht an alle die du kennst und trage zur Operation sauberes Deutschland bei."
292
Das Amtsgericht L hat dies strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und
Volksverhetzung gewürdigt (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00 -). Es hat ausgeführt, die Nachricht rufe
zum Hass gegen Personen jüdischen Glaubens auf, indem sie das Bild des geldgierigen Juden zeichnete, der zudem
Gewaltdelikte begehe. Zuwanderern aus dem orientalischen Kulturkreis werde das Recht abgesprochen, als
gleichwertige Individuen in der deutschen Gesellschaft zu leben. Die Nachricht sei angesichts der Billigung von
Waffengewalt zwecks Vertreibung von Zuwanderern und der unmissverständlichen Bezugnahme auf den
Nationalsozialismus geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und das Sicherheitsgefühl von Juden und
Zuwanderern aus dem orientalischen Kulturkreis zu beeinträchtigen.
293
II) Der Beklagte nahm sowohl in den Zweierchats als auch in der Chatgruppe die versendeten Beiträge wahr. Auch
postete der Beklagte sämtliche Nachrichten bewusst und willentlich. Dies ergibt sich etwa aus der Mahnung des JHW E
in der Chatgruppe "XXXXX" am 11. Oktober 2019 mit folgendem Inhalt: "Kurze Bitte an euch ... rassistische und
nationalsozialistische Videos und oder Fotos bitte hier nicht hochladen. Aus gegebenen Anlass möchte ich euch und
auch mich selber nochmal daran erinnern das aktuell Abmahnungen, disziplinarische Maßnahmen bis hin zur
Kündigungen bei Behörden, Städtische Einrichtungen etc. pp. durchgesetzt werden ... was den Rest angeht immer her
damit..."
Soweit der Beklagte und JHW E sich wegen besonders abscheulicher Beiträge gegenseitig ermahnt haben sollen und