kündigte die Klägerin zunächst den Antrag an, ihr eine weitere Kapitalentschädigung
zuzusprechen. Mit Schridsatz vom 8. Februar 1967 änderte sie ihren Antrag und verlangte in
erster Linie eine Rente ab 1. November 1953 und nur hilfsweise eine weitere
Kapitalentschädigung. Das Landgericht erkannte der Klägerin weitere 3.166 DM
Kapitalentschädigung zu und wies im übrigen die Klage ab. Mit der Berufung verlangte die
Klägerin die Mindestrente von monatlich 100 DM ab 1. Mai 1957 unter Anrechnung der
zuerkannten Kapitalentschädigung. Das Berufungsgericht entsprach durch das angefochtene
Teilurteil diesem Antrag für die Zeit ab 1. November 1965, weil die Klägerin mindestens von
da an in ihrem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig sei. Ob dies auch schon
vorher der Fall gewesen sei, lasse sich noch nicht feststellen. Mit der Revision erstrebt das
beklagte Land die Wiederherstellung des erscnstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Klägerin habe
ihr Rentenwahlrecht nicht durch seine Verneinung in dem Bescheid vom 15. Oktober 1965
verloren. Der Bescheid sei auch insoweit nicht unanfechtbar und damit rechtswirksam
geworden. In der Regel werde schon mit einer nur auf weitere Kapitalentschädigung
gerichteten Klage auch die Verneinung des Rentenwahlrechts angefochten. Etwas anderes
könne nur dann gelten, wenn im gerichtlichen Verfahren deutlich zutage getreten sei, daß
der Kläger an einem etwaigen Rentenwahlrecht in keinem Fall interessiert sei, sondern
ausschließlich eine höhere Kapitalentschädigung begehre. Die Klägerin habe fristgerecht die
Klage auf weitere Kapitalentschädigung erhoben. Sie habe nicht erklärt, daß sie an einem
Rentenwahlrecht nicht interessiert sei. Sie habe vielmehr schon in der Klageschrid auf ihre
verfolgungsbedingt ungünscgen wirtschadlichen Verhältnisse hingewiesen. Damit habe sie
Tatsachen aktenkundig gemacht, aus denen auf ein Interesse an einem Rentenwahlrecht
geschlossen werden müsse. Sie habe den Bescheid rechtzeicg in vollem Umfang angegriffen.
Die dort ausgesprochene Versagung des Wahlrechts sei daher nicht rechtswirksam
geworden. Sie habe deshalb mit dem erst nach Ablauf der Klagefrist eingereichten Schridsatz
vom 8. Februar 1967 die Rentenwahl ausüben können. Dem ist im Ergebnis zuzuscmmen. Die
Einfügung des Absatzes 2 in §199 BEG durch Art. I Nr. 119 BEG-SchlußG wirkt sich zwar,
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, auch auf das gerichtliche Verfahren nach
Verneinung eines Rentenwahlrechts durch die Entschädigungsbehörde aus. Dies hat aber
nicht zur Folge, daß hier die Erhebung des Rentenanspruchs wegen Ablaufs der Klagefrist
nicht mehr zulässig war. Nach früherem Recht durde die Entschädigungsbehörde in ihrem
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