kündigte die Klägerin zunächst den Antrag an, ihr eine weitere Kapitalentschädigung zuzusprechen. Mit Schridsatz vom 8. Februar 1967 änderte sie ihren Antrag und verlangte in erster Linie eine Rente ab 1. November 1953 und nur hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung. Das Landgericht erkannte der Klägerin weitere 3.166 DM Kapitalentschädigung zu und wies im übrigen die Klage ab. Mit der Berufung verlangte die Klägerin die Mindestrente von monatlich 100 DM ab 1. Mai 1957 unter Anrechnung der zuerkannten Kapitalentschädigung. Das Berufungsgericht entsprach durch das angefochtene Teilurteil diesem Antrag für die Zeit ab 1. November 1965, weil die Klägerin mindestens von da an in ihrem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig sei. Ob dies auch schon vorher der Fall gewesen sei, lasse sich noch nicht feststellen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erscnstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Klägerin habe ihr Rentenwahlrecht nicht durch seine Verneinung in dem Bescheid vom 15. Oktober 1965 verloren. Der Bescheid sei auch insoweit nicht unanfechtbar und damit rechtswirksam geworden. In der Regel werde schon mit einer nur auf weitere Kapitalentschädigung gerichteten Klage auch die Verneinung des Rentenwahlrechts angefochten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn im gerichtlichen Verfahren deutlich zutage getreten sei, daß der Kläger an einem etwaigen Rentenwahlrecht in keinem Fall interessiert sei, sondern ausschließlich eine höhere Kapitalentschädigung begehre. Die Klägerin habe fristgerecht die Klage auf weitere Kapitalentschädigung erhoben. Sie habe nicht erklärt, daß sie an einem Rentenwahlrecht nicht interessiert sei. Sie habe vielmehr schon in der Klageschrid auf ihre verfolgungsbedingt ungünscgen wirtschadlichen Verhältnisse hingewiesen. Damit habe sie Tatsachen aktenkundig gemacht, aus denen auf ein Interesse an einem Rentenwahlrecht geschlossen werden müsse. Sie habe den Bescheid rechtzeicg in vollem Umfang angegriffen. Die dort ausgesprochene Versagung des Wahlrechts sei daher nicht rechtswirksam geworden. Sie habe deshalb mit dem erst nach Ablauf der Klagefrist eingereichten Schridsatz vom 8. Februar 1967 die Rentenwahl ausüben können. Dem ist im Ergebnis zuzuscmmen. Die Einfügung des Absatzes 2 in §199 BEG durch Art. I Nr. 119 BEG-SchlußG wirkt sich zwar, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, auch auf das gerichtliche Verfahren nach Verneinung eines Rentenwahlrechts durch die Entschädigungsbehörde aus. Dies hat aber nicht zur Folge, daß hier die Erhebung des Rentenanspruchs wegen Ablaufs der Klagefrist nicht mehr zulässig war. Nach früherem Recht durde die Entschädigungsbehörde in ihrem 2

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