Bescheid über die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Rentenwahlrecht des Antragstellers nicht verneinen, wenn dieser die Rente noch nicht verlangte (BGH RzW 1961, 228; 1962, 272; 1963, 123; 1965, 270, 519 Nr. 23; 1968, 461). Der danach unzulässige Ausspruch der Behörde, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, konnte jedoch unanfechtbar und damit verbindlich werden. Um dies zu verhindern, mußte der Antragsteller rechtzeicg Klage erheben. Nicht erforderlich war eine Klage auf Zahlung der Rente oder auch nur auf Feststellung des Rentenwahlrechts. Es genügte eine Klage, die darauf gerichtet war, den Ausspruch, ein Rentenwahlrecht bestehe nicht, wegen seiner verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit aufzuheben. Der Kläger mußte dies nicht ausdrücklich beantragen. Die auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichtete Klage wandte sich in der Regel auch gegen die Verneinung des Rentenwahlrechts. Diese wurde mit einem Urteil hinfällig, das sie nicht bestäcgte und erst die endgülcge Höhe der Kapitalentschädigung feststellte (BGH RzW 1968, 461). Gemäß §199 Abs. 2 Satz 1 BEG n.F. hat die Entschädigungsbehörde in ihrem die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid zugleich auch das Fehlen eines Rentenwahlrechts festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Rente noch nicht gewählt hat (Satz 2 a.a.O.). Die in dem Bescheid enthaltene Feststellung, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, kann jetzt nicht mehr mit einer Klage angefochten werden, die nur die Aupebung dieser Feststellung wegen verfahrensrechtlicher Unzulässigkeit zum Ziel hat. Der Antragsteller, der die Feststellung für unrichcg hält und sich die Möglichkeit der Rentenwahl erhalten will, muß vielmehr eine Entscheidung über das Bestehen des Wahlrechts herbeiführen, indem er auf Feststellung seines Rentenwahlrechts klagt (vgl. §199 Abs. 2 Satz 3 BEG) oder die Rente wählt und Leistungsklage erhebt. Damit wird erreicht, daß Behörde und Gericht in einem Verfahren sowohl über die Kapitalentschädigung als auch über das Rentenwahlrecht entscheiden. Ausgeschlossen ist eine Audeilung des Verfahrens wegen der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in der Weise, daß zunächst nur über die Kapitalentschädigung und erst danach in einem neuen, wieder bei der Entschädigungsbehörde beginnenden Verfahren über das Rentenwahlrecht entschieden wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit dem neuen Absatz 2 des §199 BEG erreichen und damit auch einem Hineinwachsen in die Rente entgegenwirken, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache IV/1550 zu Nr. 94) zutreffend dargelegt hat. Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen der Rechte der Verfolgten, insbesondere 3

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