BGH_Urteil vom 28.09.1972 – IX ZR 316/69 LG Wiesbaden; OLG Frankfurt a. M.24.06.1969 BGH, Urteil vom 28.09.1972 – IX ZR 316/69LG Wiesbaden; OLG Frankfurt a. M.24.06.1969 Titel: BGH: Urteil vom 28.09.1972 - IX ZR 316/69 NormenkeRen: § 199 Abs. 2 BEG § 210 BEG Amtlicher Leitsatz: Hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid über die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß §199 Abs. 2 BEG festgestellt, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, dann ist diese Feststellung, wenn sie nicht unanfechtbar werden soll, durch Klage auf Feststellung des Rentenwahlrechts oder auf Zahlung der Rente anzufechten. Hat der Kläger rechtzeicg eine auf höhere Kapitalentschädigung gerichtete Klage erhoben, dann kann er auch noch nach Ablauf der Klagefrist zusätzlich die Feststellung seines Rentenwahlrechts beantragen oder zur Klage auf Zahlung der Rente übergehen. Rechtskrad: rechtskrädig Verkündet am 28. September 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschädsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Juni 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Die im Jahre 1909 geborene Klägerin war in Frankfurt am Main in einem jüdischen Kinderheim als Köchin und Haushälterin täcg. 1937 wanderte sie nach Südafrika aus. Bis zu ihrer Heirat im Dezember 1943 arbeitete sie in verschiedenen Haushalten. Dann half sie im Geschäd ihres Ehemannes. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1965 gewährte ihr die Entschädigungsbehörde für Schaden im beruflichen Fortkommen 285 DM Kapitalentschädigung und stellte fest, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, weil die Klägerin weder 60 Jahre alt noch um mindestens 50 vH in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt sei. In der am 1. April 1966 eingereichten Klage 1

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