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Mitunter wurde sie geschubst und gestoßen. Daß diesf eine
tätiskeit im Simme des $ 125 StGB ist, unterliegt keinen Zweifel.
lich zusammengerottenen Menschennenge begangen worden. Die Wertei=
digung rügt im wesentlichen, daß das Merkmal der Öffentlichkeit
fehle. Neben dem SA-Zuge seien nämlich sA-Leute als Oräner gegangen,
verhindert
die eine Beteiligung der Öffentlichkeit
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