BGH, Urteil vom 04.10.1973 – IX ZR 89/70LG Köln; OLG Köln25.03.1970 BeckRS 1973, 31374869 BGH, Urteil vom 04.10.1973 – IX ZR 89/70LG Köln; OLG Köln25.03.1970 Titel: BGH: Urteil vom 04.10.1973 - IX ZR 89/70 Normenkette: Art. V Nr. 2 BEG-SchlußG Amtlicher Leitsatz: Dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern des Verfolgten steht ein Steigerungsbetrag nach Art. V Nr. 1 Abs. 10 a 2. Alternative BEG-SchlußG nicht zu, wenn der Bescheid, der die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert feststellt, erst nach dem Tode des Verfolgten dem Bevollmächtigten seiner Erben zugestellt worden ist. Schlagworte: Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 4. Oktober 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1970 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger. Von Rechts wegen Die Eltern der Kläger wanderten 1957 von ihrem Heimatland Ungarn nach Argentinien aus. Der Vater starb am 10. April 1966, die 1895 geborene jüdische Mutter am 3. August 1967. Die Entschädigungsansprüche der Mutter der Kläger lehnte die Behörde durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. Dezember 1960 ab; sie gewährte jedoch am 22. August 1961 eine Beihilfe von 1.200 DM aus dem HNG-Fonds. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374869 1 von 5 4/8/2023

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