BGH, Urteil vom 04.10.1973 – IX ZR 89/70LG Köln; OLG
Köln25.03.1970
BeckRS 1973,
31374869
BGH, Urteil vom 04.10.1973 – IX ZR 89/70LG Köln; OLG Köln25.03.1970
Titel:
BGH: Urteil vom 04.10.1973 - IX ZR 89/70
Normenkette:
Art. V Nr. 2 BEG-SchlußG
Amtlicher Leitsatz:
Dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern des Verfolgten steht ein Steigerungsbetrag
nach Art. V Nr. 1 Abs. 10 a 2. Alternative BEG-SchlußG nicht zu, wenn der Bescheid, der die
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert feststellt, erst nach dem Tode des
Verfolgten dem Bevollmächtigten seiner Erben zugestellt worden ist.
Schlagworte:
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 4. Oktober 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1973 durch die
Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1970 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen
die Kläger.
Von Rechts wegen
Die Eltern der Kläger wanderten 1957 von ihrem Heimatland Ungarn nach Argentinien aus. Der
Vater starb am 10. April 1966, die 1895 geborene jüdische Mutter am 3. August 1967.
Die Entschädigungsansprüche der Mutter der Kläger lehnte die Behörde durch unanfechtbar
gewordenen Bescheid vom 20. Dezember 1960 ab; sie gewährte jedoch am 22. August 1961 eine
Beihilfe von 1.200 DM aus dem HNG-Fonds.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374869
1 von 5
4/8/2023