I.
Der Kläger ist Enkel des bedeutenden jüdischen Kunstsammlers A, der im Jahr 1942
deportiert und schließlich im Konzentrationslager Auschwitz ermordet wurde. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines Ölgemäldes mit der Bezeichnung
"Goldregen, Calla und Iris".
Dieses Ölgemälde schuf der Maler Hermann Max Pechstein im Jahr 1918. Im Jahr 1919
erwarb der seinerzeitige Leiter der Nationalgalerie Berlin Ludwig Justi das Ölgemälde
vom Künstler Pechstein für die Nationalgalerie. Dieses Ölgemälde tauschte Ludwig Justi im Jahr 1925 wieder beim Künstler Pechstein gegen ein oder zwei andere Gemälde.
Der Verbleib des Ölgemäldes in der Folgezeit ist zwischen den Parteien streitig. Am 20.
März 1928 stellte der Großvater des Klägers der Nationalgalerie u.a. zwei Gemälde von
Pechstein für die "Ausstellung neuerer deutscher Kunst aus Berliner Privatbesitz" leihweise zur Verfügung. Die beiden Gemälde wurden jedoch schon am 4. April 1928 wieder an den Großvater des Klägers zurückgegeben. Ob der Großvater des Klägers das Gemälde "Goldregen, Calla und Iris" zwischenzeitlich erworben hatte und dieses dann in
der Ausstellung aufgrund einer Leihgabe des Großvaters des Klägers gezeigt wurde, ist
zwischen den Parteien streitig. Um 1941/42 oder davor gelangte das Ölgemälde in den
Besitz des Arztes B, dem Schwiegervater der Beklagten. B war mit einer Jüdin verheiratet, deren Mutter im Konzentrationslager Theresienstadt ermordet wurde. Im Jahr 1967
schenkte der Schwiegervater der Beklagten das Ölgemälde seinem Sohn, als dieser und
die Beklagte eine größere Wohnung bezogen. Der Ehemann der Beklagten verstarb im
Jahr 201X und wurde von der Beklagten allein beerbt.
Mit der Behauptung, er sei Rechtsnachfolger seines Großvaters im Eigentum an dem Ölgemälde "Goldregen, Calla und Iris", verlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, sein Großvater habe das Ölgemälde im Jahr
1925 vom Künstler erworben. Noch im Dezember 1938 sei das Ölgemälde im Besitz seines Großvaters gewesen. Diesem sei es dann zwischen 1938 und 1941/42 verfolgungsbedingt entzogen worden.
Die Beklagte hat vorgetragen, ausweislich eines Briefwechsels zwischen ihrem Ehemann
und dem Sohn Max Pechstein des Künstlers aus dem Jahr 1989 sei ihr Ehemann davon
ausgegangen, dass sein Vater das Ölgemälde vor 1941 direkt vom Künstler erworben
habe. Mehr sei ihr zu dem Erwerb nicht bekannt. Bei dem vom Kläger aus der Sammlung seines Großvaters vermissten Werk handele es sich tatsächlich um ein weiteres,
ähnliches Blumenstillleben des Künstlers mit der Bezeichnung "Schwertlilien (Calla und
Iris)", aufgeführt im Werkeverzeichnis unter 1918/7. Insofern liege seitens des Klägers eine Verwechslung mit dem streitgegenständlichen Ölgemälde vor. Vorsorglich hat sie die
Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der
erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO auf das am 2. November 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
- Seite 2 von 11 -