Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat
Normen:
§ 935 BGB, § 985 BGB, § 1007 BGB, § 195 BGB, § 242 BGB
08.02.2018
1 U 196/16
ECLI:DE:OLGHE:2018:0208.1U196.16.00
Urteil
Verjährung von Herausgabeansprüchen wegen verfolgungs-
bedingten Entzugs eines Gemäldes während der NS-Diktarur
Leitsatz
1. Auch Herausgabeansprüche wegen verfolgungsbedingten Entzugs von Kunstwerken
während der NS-Diktatur unterliegen der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung.
2. Ein Ausschluss solcher Ansprüche aus dem Anwendungsbereich der Verjährungsvorschriften würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten, nachdem
der Gesetzgeber sich für die dreißigjährige Verjährung von Herausgabeansprüchen
aus beweglichem Eigentum entschieden hat.
3. Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstößt nicht gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB), wenn der Eintritt der Verjährung auf bloß passivem Verhalten des in Anspruch genommenen Besitzers beruht.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 2. November 2016, 2-21 O 251/15
nachgehend BGH, V ZR 49/18, NZB
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2016 verkündete Urteil der 21.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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