BGH, Urteil vom 08.11.1973 – IX ZR 148/71LG Köln; OLG Köln30.06.1971 BeckRS 1973, 31374801 BGH, Urteil vom 08.11.1973 – IX ZR 148/71LG Köln; OLG Köln30.06.1971 Titel: BGH: Urteil vom 08.11.1973 - IX ZR 148/71 Normenketten: § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG Amtlicher Leitsatz: Die Verursachung eines Gesundheitsschadens durch Flucht aus Furcht vor deutsch veranlaßter ausländischer Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) führt nicht zur Entschädigung (Aufgabe von BGH RzW 1970, 542 Nr. 9). Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 8. November 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 1971 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Die 1893 in Rumänien geborene Klägerin ist Jüdin. Ihr Ehemann betrieb in Bukarest ein Bauholzlager. 1962 wanderte sie nach Frankreich aus. Die Klägerin beantragte rechtzeitig eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. Sie trug vor, ihre Erwerbsfähigkeit sei um mehr als 80 vH gemindert, und schilderte ihre Verfolgung so: Während des Aufstandes der Eisernen Garde, in der Nacht vom 21. zum 22. Januar 1941, seien bewaffnete http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374801 1 von 4 4/8/2023

Select target paragraph3