BGH, Urteil vom 08.11.1973 – IX ZR 148/71LG Köln; OLG
Köln30.06.1971
BeckRS 1973,
31374801
BGH, Urteil vom 08.11.1973 – IX ZR 148/71LG Köln; OLG Köln30.06.1971
Titel:
BGH: Urteil vom 08.11.1973 - IX ZR 148/71
Normenketten:
§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG
Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG
Amtlicher Leitsatz:
Die Verursachung eines Gesundheitsschadens durch Flucht aus Furcht vor deutsch veranlaßter
ausländischer Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) führt nicht zur Entschädigung
(Aufgabe von BGH RzW 1970, 542 Nr. 9).
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 8. November 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Wüstenberg, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die
Klägerin.
Von Rechts wegen
Die 1893 in Rumänien geborene Klägerin ist Jüdin. Ihr Ehemann betrieb in Bukarest ein
Bauholzlager. 1962 wanderte sie nach Frankreich aus.
Die Klägerin beantragte rechtzeitig eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. Sie trug vor, ihre
Erwerbsfähigkeit sei um mehr als 80 vH gemindert, und schilderte ihre Verfolgung so: Während des
Aufstandes der Eisernen Garde, in der Nacht vom 21. zum 22. Januar 1941, seien bewaffnete
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374801
1 von 4
4/8/2023