36
2. Soweit man zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass in den Anträgen zu 1 und 3 ein grundsätzlich statthaftes
Begehren mit enthalten ist - im Antrag zu 1 das Begehren auf Feststellung, dass die Begründung der Mitgliedschaft im
Bayerischen Bündnis für Toleranz im Jahr 2009 durch die vormalige Landtagspräsidentin verfassungsmäßige Rechte der
Antragsteller verletzt habe, im Antrag zu 3 das Begehren auf Feststellung, dass das Unterlassen einer Beendigung der
Mitgliedschaft durch die Antragsgegnerin verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletze -, ist die Verfassungsstreitigkeit
mangels Antragsbefugnis dennoch unzulässig.
37
a) Der Antrag zu 1 betrifft kein "zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis, das sich aus der Verfassung ableitet".
Insoweit ist schon fraglich, ob sich die jetzige Landtagspräsidentin eine Maßnahme ihrer Vorgängerin im Amt aus dem Jahr 2009
zurechnen lassen müsste. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen schlüssigen Darlegung einer möglichen Verletzung eigener
Rechte der Antragsteller schon deshalb, weil die Antragsteller damals noch nicht im Parlament vertreten und damit von der
damaligen Maßnahme nicht betroffen waren. Die Antragstellerin zu 1 kann sich auch nicht erfolgreich auf die Verletzung von
Rechten des Bayerischen Landtags berufen. Die Möglichkeit einer Prozessstandschaft sieht das bayerische Verfassungsrecht anders als § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. dazu etwa BVerfG vom 7.3.1953 BVerfGE 2, 143) - entgegen der Ansicht der Antragsteller
nicht vor (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf.37-IVa-21 - juris Rn. 24; Pestalozza,
Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 23 Rn. 46; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64
Rn. 11; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 8; Holzner, Verfassung des Freistaates
Bayern, 2014, Art. 64 Rn. 14).
38
b) Hinsichtlich des Antrags zu 3 - ein grundsätzlich statthaftes Begehren insoweit unterstellt - fehlt sämtlichen Antragstellern
ebenfalls die Antragsbefugnis. Sie haben nicht schlüssig dargetan, durch das beanstandete Unterlassen einer Beendigung der
Mitgliedschaft des Landtags im Bayerischen Bündnis für Toleranz in eigenen, durch die Verfassung geschützten Rechten verletzt
oder gefährdet zu sein.
39
aa) Die Antragstellerin zu 1 kann sich insoweit, wie eben ausgeführt, von vornherein nicht auf eine etwaige Verletzung von
Rechten des Landtags stützen. Im Übrigen fehlte es mangels Stellung eines entsprechenden Parlamentsantrags zusätzlich an
dem auch für den Organstreit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa BVerfG vom 18.12.1984 BVerfGE 68, 1/77; Müller
in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 11), soweit die Antragstellerin zu 1 - unter Berufung auf
den Grundsatz der Diskontinuität - rügt, der Landtag müsse jeweils am Anfang einer Legislaturperiode neu über die
Mitgliedschaft in dem Bündnis entscheiden.
40
Ebenso wenig kann sie sich auf Rechte der AfD als Partei (Art.3 Abs. 1, Art. 21 GG) berufen, da als im Organstreit verfolgbare
Rechte von Fraktionen nur solche aus dem innerparlamentarischen Bereich in Betracht kommen (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf.
90-IVa-20 - juris Rn. 16; vgl. auch BVerfG vom 30.10.2018BVerfGE 150, 163 Rn. 14 m. w. N.).
41
bb) Soweit sich die Antragsteller auf eine Verletzung ihres jeweiligen Rechts aus Art. 13 Abs. 2 BV (sog. freies Mandat) bzw. auf
Oppositionsrechte durch die behauptete Verletzung der Pflicht der Antragsgegnerin zur Neutralität, Sachlichkeit und
organschaftlichen Treue berufen, machen sie zwar eine Verletzung eigener Rechte geltend. Allerdings müsste die zur
Nachprüfung gestellte Maßnahme rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragsteller
beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 46 m. w. N.). Dies müsste
sich aus dem Sachvortrag ergeben (vgl. BVerfG vom 8.6.1982 BVerfGE 60, 374/380 f.; vom 17.9.2013 BVerfGE 134, 141 Rn.
161). Erforderlich, aber auch ausreichend wäre es, wenn die Verletzung eigener Rechte schlüssig dargelegt würde und nach
dem Vortrag möglich erschiene (vgl. BVerfG vom 17.7.1995 BVerfGE 93, 195/203; vom 21.7.2000 BVerfGE 102, 224/232).
Hieran fehlt es.
42
(1) Gemäß Art. 13 Abs. 2 BV sind die Abgeordneten Vertreter des Volkes, nicht lediglich einer Partei; sie sind nur ihrem
Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive
Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH NVwZ-RR
2019, 841 Rn. 54 m. w. N.). Zugleich ist hieraus das Prinzip der egalitären Repräsentation abzuleiten, das zur Folge hat, dass
alle Mitglieder des Parlaments einander formal gleichgestellt sind (VerfGH vom 30.7.2018 BayVBl 2019, 158 Rn. 58). Denn sie
repräsentieren in ihrer Gesamtheit als Volksvertretung im Sinn des Art. 4 BV die stimmberechtigten Bürger (VerfGH vom
26.3.2018 BayVBl 2018, 590 Rn. 112), wobei sich die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV geforderte Gleichheit der Wahl in der
Gleichheit der gewählten Abgeordneten widerspiegelt (Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art.
13 Rn. 5; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 10). Das daraus resultierende Recht auf
Chancengleichheit bei der Parlamentsarbeit kann auch die Antragstellerin zu 1 als Zusammenschluss von Abgeordneten für sich
in Anspruch nehmen. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur parlamentarischen Opposition sind die dargestellten Rechte zudem in Art.
16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV begründet (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 58).
(2) Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der