26 Bei der - grundsätzlich jederzeit beendbaren - Mitgliedschaft im Bayerischen Bündnis für Toleranz und der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, über die jährlich neu entschieden werde, handle es sich um gezielte Öffentlichkeitsarbeit des Landtags zur Förderung der von ihm vertretenen demokratischen Ziele und Wertvorstellungen. Das Bayerische Bündnis für Toleranz setze sich gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus in Bayern sowie für den Schutz von Toleranz, Demokratie und Menschenwürde ein. Für diese teilweise sogar verfassungsrechtlich geschützten Werte stehe auch der Landtag und fördere diese auf vielfältige Weise, etwa durch Verleihung der Bayerischen Verfassungsmedaille und weitere Projekte zum Wert der Demokratie. Die Förderung von demokratischen Zielen und Werten durch den Landtag stehe entgegen der Darstellung der Antragsteller nicht im Widerspruch zur staatlichen Neutralitätsverpflichtung. Die Mitgliedschaft im Bündnis diene u. a. der Verhinderung verfassungsfeindlicher Tendenzen und damit letztlich der Förderung der Demokratie, einem der unabänderbaren Grundpfeiler der Bayerischen Verfassung, der jeder parteipolitischen Disposition entzogen sei. 27 Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass die Landtagspräsidentin verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletze. Denn eine Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags in einem an Verfassungswerten orientierten, überparteilich und weltanschaulich neutralen Bündnis führe weder zu einer Verzerrung des politischen Wettbewerbs noch zu politischer Unterstützung oder Benachteiligung einzelner Teilnehmer desselben, da alle Parteien den demokratischen Grundwerten in gleicher Weise verpflichtet seien. Woher die Antragsteller die Erkenntnis gewönnen, es handle sich bei einer Vereinigung, die sich der Förderung demokratischer Grundwerte verschrieben habe, um eine "Bekämpfungsvereinigung", die sich gegen den Ausgang freier Parlamentswahlen richte, erschließe sich nicht. 28 IV. 29 Der Antrag ist unzulässig. 30 Nach Art. 64 BV, Art. 49 Abs. 1 VfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans. Als Teile des Landtags sind sowohl einzelne Abgeordnete als auch Fraktionen grundsätzlich antragsberechtigt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.1989 VerfGHE 42, 108/113 f.; vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39; vom 26.2.2019NVwZRR 2019, 841 Rn. 38). Die Verfassungsstreitigkeit (Organstreit) ist nur zulässig, wenn sie ein zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehendes Rechtsverhältnis betrifft, das sich aus der Verfassung ableitet (VerfGHE 42, 108/114 m. w. N.; VerfGH vom 30.9.1994 VerfGHE 47, 194/198). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein Antragsteller die Überprüfung einer Maßnahme darüber hinaus nur insoweit begehren, als er durch sie in eigenen, durch die Verfassung geschützten Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. VerfGHE 51, 34/40 m. w. N.). 31 Die gegen die (derzeitige) Präsidentin des Bayerischen Landtags als Antragsgegnerin gerichteten Einzelanträge führen zu keiner Sachentscheidung im Organstreitverfahren, da sie in mehrfacher Hinsicht unzulässig sind. 32 1. Die von den Antragstellern verfolgten Begehren sind - abgesehen davon, dass der Antrag zu 2 sich schon nicht auf eine Maßnahme (ein Tun oder Unterlassen) bezieht - kein zulässiger Gegenstand eines Organstreits. 33 Ein solches Verfahren dient als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns; Art. 64 BV eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage. Demgemäß stellt der Verfassungsgerichtshof im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. z. B. VerfGHE 51, 34; VerfGH vom 6.6.2011 VerfGHE 64, 70; vom 1.12.2020 Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 64 Rn. 13; einschränkend für den Erlass einer Rechtsvorschrift betreffende Streitigkeiten Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 64 Rn. 21). Es obliegt sodann dem jeweiligen Verfassungsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Für eine objektive Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme ist daher im Organstreit ebenso wenig Raum wie für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragsteller hinausgehende Verpflichtung eines Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90- IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16, 20 m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 22.7.2020NVwZ 2020, 1422 Rn. 39; vom 2.3.2021 NVwZ 2021, 555 Rn. 57 zum bundesrechtlichen Organstreit, je m. w. N.). 34 Die einzelnen Anträge der Antragsteller sind demnach auf Rechtsfolgen gerichtet, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können. 35 Mit dem Antrag auf Feststellung, dass die vormalige Landtagspräsidentin den Landtag verfassungswidrig zur Mitgliedschaft in dem "Bayerischen Bündnis für Toleranz" eingetragen habe (Antrag zu 1), wird die Feststellung der objektiven Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme der früheren Landtagspräsidentin begehrt, die im Organstreit nicht erfolgen kann. Die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags in dem "Bayerischen Bündnis für Toleranz" (Antrag zu 2) betrifft schon ihrer Fassung nach weder ein Rechtsverhältnis von Organen noch eine verfassungsspezifische Fragestellung. Mit dem Antrag festzustellen, dass der Landtagspräsidentin die Pflicht obliege, die Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags in dem "Bayerischen Bündnis für Toleranz" für nichtig zu erklären, hilfsweise zu kündigen (Antrag zu 3), soll die Landtagspräsidentin zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden, wofür im Organstreit kein Raum ist. 2. Soweit man zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass in den Anträgen zu 1 und 3 ein grundsätzlich statthaftes

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