Berechtigten veranlassen, ihre Ansprüche möglichst frühzeitig anzumelden. Mit der Frist des
Art.
VIII erstrebt der Gesetzgeber, wie sich aus der Überschrift der Bestimmung eindeutig ergibt,
den
endgültigen Abschluß der Entschädigung insgesamt. Daß Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG die
Geltung
des Abs. 1 Satz 1 für bestimmte Fälle ausdrücklich vorschreibt, hat seinen Grund in den
Besonderheiten dieser Fälle. Teils handelt es sich um Leistungen, auf die ein Anspruch nicht
besteht
(§ 171 BEG, Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG), teile um Leistungen, deren Umfang im Einzelfall nicht
durch das Gesetz abschließend bestimmt ist (§§ 90, 165 BEG, Art. V BEG-SchlußG).
Gegen die Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG kann
Wiedereinsetzung
nicht gewährt werden, weil das Gesetz dies nicht zuläßt. Im Entschädigungsrecht gibt es
keinen
allgemeinen Rechtssatz etwa des Inhalts, daß gegen die Versäumung jeder Frist
Wiedereinsetzung
gewährt werden könne. Das Gesetz läßt dies in § 189 Abs. 3 BEG bei Versäumung dar
Antragsfrist
des Abs. 1 Satz 1 a.a.O. zu. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei anderen Fristen schafft
das
Gesetz jeweils durch unmittelbare oder mittelbare Verweisung auf § 189 Abs. 3 BEG (§ 189a
Abs. 2
BEG, Art. III Nr. 1 Abs. 2 und 4, Nr. 2 Abs. 5, Nr. 3 Satz 2, Art. IV Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2, Art. VI
Nr. 5 Abs. 2). Nur für die den Antragsinhalt (§§ 189, 190 BEG) betreffende Frist des § 190a
Abs. 1
BEG schließt dessen Satz 2 die Anwendung des § 189 Abs. 3 BEG ausdrücklich aus. Sonst
bedeutet
das Fehlen der Verweisung auf § 189 Abs. 3 BEG in einer Fristbestimmung (§§ 84, 96, 189a
Abs. 1
BEG, Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. VIII BEG-SchlußG), daß bei Versäumung dieser Frist eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist.