andere Ansprüche, wenn wie hier ihre sachlichen Voraussetzungen erst nach dem 31. Dezember 1969 eingetreten sind, fehlt jede Grundlage. Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 1 läßt sich nicht entnehmen, daß der Zeitpunkt, in dem die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, irgendeine Bedeutung haben soll. Nach Satz 2 kann der Versorgungsanspruch gemäß § 29 Nr. 6 BEG auch dann noch nach dem 31. Dezember 1969 angemeldet werden, wenn der Versorgungsfall vorher eingetreten ist. Für die Ausnahmeregelung des Satzes 2 ist somit nicht, jedenfalls nicht allein entscheidend, daß die Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem Stichtag erfüllt werden. Der andere in Satz 2 genannte Ausnahmefall, nämlich erst nach dem 31. Dezember 1969 durchgeführte Heilverfahren für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Gesundheitsschaden, läßt sich mit der ersten Anmeldung eines Anspruchs aus einem neuen Tatbestand nicht vergleichen. Satz 3 stellt klar, daß die Anpassung bereits geregelter Ansprüche an geänderte Verhältnisse (§ 206 BEG) durch Satz 1 nicht ausgeschlossen wird; auch daraus läßt sich für den hier vorliegenden Fall nichts herleiten. Ein Umkehrschluß, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG für die Fälle des § 141 BEG nicht gelte, weil sie in Abs. 2 a.a.O. nicht genannt sind, kommt nicht in Betracht. Dabei ist es ohne Belang, daß der Antrag auf Soforthilfe nach § 141 BEG ebenso wie der Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG nicht an die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG gebunden ist (Satz 2 a.a.O.). Die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG hat einen anderen Zweck als die des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG. Diese sollte die

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