Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt. I. Der Kläger begehrt als Alleinerbe seiner mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten Eltern die Feststellung von verfolgungsbedingten Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen. Nachdem der Antrag des Klägers auf Schadensfeststellung abgelehnt, der ablehnende Bescheid durch einen Beschwerdebeschluß aber aufgehoben worden war, hat das Verwaltungsgericht auf die Klage des Beteiligten den Beschwerdebeschluß mit Urteil vom 19. November 1965 aufgehoben. Da während des nachfolgenden Beschwerde- und Revisionsverfahrens der Beteiligte die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren durch Beschluß des Senats vom 5. Juni 1968 eingestellt und das Urteil vom 19. November 1965 für unwirksam erklärt worden. Der danach zugunsten des Vaters des Klägers als unmittelbar Geschädigten ergangene Teilbescheid vom 5. März 1969 ist auf die Beschwerde des Beteiligten hin aufgehoben worden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Juni 1971 mit der Begründung abgewiesen, der Vater des Klägers sei kein deutscher Volkszugehöriger gewesen; die Revision hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Kläger macht geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung bei und das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und leide an Verfahrensfehlern. Er beantragt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Juni 1971 aufzuheben und die Revision zuzulassen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 1971 aufzuheben und seinem Feststellungsantrag stattzugeben, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Der Beteiligte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Beschwerde und die Revision zurückzuweisen. II. 1. Beteiligter ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und nicht die Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds -, vertreten durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht. Der Senat hat das Rubrum entsprechend berichtigt (vgl. dazu Beschluß des Großen Senats vom 18. März 1961 - BVerwG Gr.Sen. 4.60 - [BVerwGE 12, 119, 126] und. Urteil des Senats vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 196.67 - [FLA 1970, 172 - ZLA 1970, 201 = ZLA 1971, 70]). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, das angefochtene Urteil nicht von einer der vom Kläger bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und keine Verfahrensfehler, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31281799 2 von 7 2/28/2023

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