Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je
3.000 DM festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt als Alleinerbe seiner mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten
Eltern die Feststellung von verfolgungsbedingten Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen.
Nachdem der Antrag des Klägers auf Schadensfeststellung abgelehnt, der ablehnende Bescheid
durch einen Beschwerdebeschluß aber aufgehoben worden war, hat das Verwaltungsgericht auf die
Klage des Beteiligten den Beschwerdebeschluß mit Urteil vom 19. November 1965 aufgehoben. Da
während des nachfolgenden Beschwerde- und Revisionsverfahrens der Beteiligte die Klage
zurückgenommen hat, ist das Verfahren durch Beschluß des Senats vom 5. Juni 1968 eingestellt
und das Urteil vom 19. November 1965 für unwirksam erklärt worden. Der danach zugunsten des
Vaters des Klägers als unmittelbar Geschädigten ergangene Teilbescheid vom 5. März 1969 ist auf
die Beschwerde des Beteiligten hin aufgehoben worden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage
hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Juni 1971 mit der Begründung abgewiesen, der
Vater des Klägers sei kein deutscher Volkszugehöriger gewesen; die Revision hat das
Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Kläger macht geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung bei und das Urteil
des Verwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und leide
an Verfahrensfehlern.
Er beantragt,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 18. Juni 1971 aufzuheben und die Revision zuzulassen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 1971 aufzuheben und seinem Feststellungsantrag
stattzugeben,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht
zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Der Beteiligte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Beschwerde und die Revision zurückzuweisen.
II.
1.
Beteiligter ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und nicht die Bundesrepublik
Deutschland - Ausgleichsfonds -, vertreten durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
beim Verwaltungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht. Der Senat hat das Rubrum
entsprechend berichtigt (vgl. dazu Beschluß des Großen Senats vom 18. März 1961 - BVerwG
Gr.Sen. 4.60 - [BVerwGE 12, 119, 126] und. Urteil des Senats vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C
196.67 - [FLA 1970, 172 - ZLA 1970, 201 = ZLA 1971, 70]).
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Rechtssache nicht von
grundsätzlicher Bedeutung ist, das angefochtene Urteil nicht von einer der vom Kläger
bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und keine Verfahrensfehler,
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31281799
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2/28/2023