deutschen Volkstums als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein, und weiter das
Gefühl, dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu sein.
Für die Frage der Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers ist es somit unerheblich, ob, wie der
Kläger geltend macht, sein Großvater Deutscher gewesen ist und daß er selbst als deutscher
Volkszugehöriger anerkannt ist. Denn weder die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum noch das
Bekenntnis zum deutschen Volkstum können vererbt werden. Zwar kann das Bekenntnis zum
deutschen Volkstum u.a. auch durch die Abstammung von deutschen Eltern bestätigt werden, die
Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum setzt aber vor allem ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum voraus. Die deutsche Volkszugehörigkeit wird nicht zwangsläufig auf die Kinder eines
deutschen Volkszugehörigen übertragen, und umgekehrt kann von der deutschen
Volkszugehörigkeit des Klägers nicht zwingend auf die Volkszugehörigkeit seines Vaters
geschlossen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt das angefochtene Urteil daher auch
nicht gegen die Denkgesetze, wenn es ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen
Volkstum verneint, obwohl der Kläger selbst als deutscher Volkszugehöriger anerkannt ist und sein
Großvater Deutscher gewesen sein soll.
Das angefochtene Urteil enthält auch keine Verstöße gegen die Gesetze der Logik. Das
Verwaltungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Vater des Klägers habe ausschließlich mit
jüdischen Familien verkehrt und der Kläger habe keine Volksdeutschen Familien nichtmosaischen
Glaubens angeben können, mit denen sein Vater verkehrt habe; es könne dahinstehen, ob unter
den genannten jüdischen Familien auch Volksdeutsche gewesen seien, weil andere jüdische
Familien bewußte Mitglieder der jüdischen Volksgruppe gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat
damit dem gesellschaftlichen Verkehr des Vaters des Klägers mit jüdischen Familien die Bedeutung
eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deshalb nicht beigemessen, weil diese Familien
jedenfalls teilweise als Angehörige der jüdischen Volksgruppe anzusehen waren. Diese Feststellung
des Verwaltungsgerichts beruht auf der allein dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung
und ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, da sie nicht denkgesetzlich fehlerhaft zustande
gekommen ist.
Selbst wenn in Oberschlesien eine feindselige Einstellung gegenüber allen Personen mosaischen
Glaubens geherrscht haben sollte, wie der Kläger offenbar geltend machen will, und einige Familien
mosaischen Glaubens volksdeutsch waren, so könnte hieraus noch nicht geschlossen werden, alle
Angehörigen mosaischen Glaubens seien als deutsche Volkszugehörige anzusehen.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem von dem Kläger bezeichneten Urteil des VIII. Senats
vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 66.66 - (Mtbl. BAA 1967, 589; insoweit nicht abgedruckt in
BVerwGE 26, 352 = Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 6) ab, in dem in den Anweisungen für die
weitere Verhandlung und Entscheidung ausgeführt ist, entscheidendes Gewicht sei der Frage
beizumessen, wie ein Antragsteller sich in den Vielvölkerstaaten des östlichen Teils Mitteleuropas
bei amtlichen Aufforderungen zur Angabe der Volkszugehörigkeit verhalten habe; denn das
Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen und der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Entscheidung u.a. darauf gestützt, daß der
Kläger nicht habe angeben können, wie sich sein Vater bei den Volkszählungen 1921 und 1931
verhalten und zu welcher Volkszugehörigkeit er sich habe eintragen lassen.
Dem Kläger kann schließlich auch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache liege allein darin, daß das angefochtene Urteil in Wirklichkeit allein von
dem "Gegensatz jüdisch - deutsch" lebe. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, bei
der Beurteilung der Volkszugehörigkeit von Personen, die der mosaischen Religionsgemeinschaft
angehörten, müsse die Frage des Volkstumsbekenntnisses von der der Religionszugehörigkeit
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31281799
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2/28/2023