Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zugrunde gelegen hat, wie sich z.B. aus
dem Gesamtzusammenhang des bereits zitierten Urteils des Senats vom 15. Oktober 1970 ergibt.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem von dem Kläger zitierten Urteil des IV. Senats vom
25. März 1960 - BVerwG IV C 403.59/B 313.59 - (Buchholz 445.3 Nr. 4 = DVBl. 1960, 489) ab, in
dem entschieden ist, daß die Feststellungslast für die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen
Verwaltungsakts die Behörde treffe. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, es komme im
Ergebnis nicht darauf an, ob der Vater des Klägers vor oder nach Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen verstorben sei; ob dem Kläger im Rahmen des § 5 der 7. FeststellungsDV
für die Entkräftung der Vermutung des § 9 Abs. 1 VerschG eine Beweislast oder Feststellungslast
auferlegt werden kann, konnte das Verwaltungsgericht also im Ergebnis unentschieden lassen.
Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht auch nicht von dem Urteil des V. Senats vom 8.
Dezember 1965 - BVerwG V C 6.65 - (BVerwGE 23, 31) ab. Dort ist entschieden, daß eine
Alleinerbin eines auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen vor Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen verstorbenen Verfolgten hinsichtlich des durch Entziehungsmaßnahmen
verlorengegangenen Hausrats des Verfolgten als unmittelbar Geschädigte im Sinne von § 229 LAG
gilt. Es heißt in dem Urteil u.a.: "Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, daß die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 a.a.O. vorliegen ....". Damit steht fest, daß auch nach der Ansicht des V.
Senats in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV die Voraussetzungen des § 5 Abs.
1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in der Person des Verfolgten erfüllt sein müssen. Etwas anderes
läßt sich auch den nachfolgenden Ausführungen dieses Urteils nicht entnehmen. Zu Unrecht meint
der Kläger, das angefochtene Urteil verlange im Widerspruch zu dem Urteil vom 8. Dezember 1965,
daß die Voraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes außer bei dem tatsächlich unmittelbar
Geschädigten auch noch bei seinem Rechtsvorgänger gegeben sein müßten. Denn während der
Verfolgte, dem Vermögen unter den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 der 7.
FeststellungsDV entzogen worden und der danach und vor Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen verstorben ist, der tatsächlich von dem Schaden unmittelbar Betroffene
ist, gilt sein Erbe gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV lediglich als unmittelbar
Geschädigter. Entgegen der Ansicht des Klägers wäre der Erbe ohne die Vorschrift des § 5 Abs. 4
Satz 2 der 7. FeststellungsDV nicht als unmittelbar Geschädigter zu behandeln, weil er im Zeitpunkt
der Entziehung nicht Inhaber des entzogenen Vermögens war. Die Fiktion des § 5 Abs. 4 Satz 2 der
7. FeststellungsDV wirkt sich somit zugunsten der Erben der vor Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen verstorbenen Verfolgten aus und erschwert in diesen Fällen nicht etwa die
Geltendmachung von Entziehungsschäden, wie der Kläger meint.
Auch im Zusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Volkszugehörigkeit
des Vaters des Klägers ergeben sich keine noch klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weitestgehend geklärt, unter welchen
Voraussetzungen ein Verfolgter als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der
7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 6 BVFG anzusehen ist (z.B. Urteil vom 9. Dezember 1970 BVerwG III C 159.69 - [IFLA 1971, 131 = ZLA 1971, 48] und Urteil vom 10. September 1970 BVerwG III C 140.69 - [BVerwGE 36, 95 = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 24 = IFLA 1971, 57 = RzW
1971, 94 = ZLA 1970, 241]). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat
durch ausdrückliche Erklärung oder insgesamt durch sein schlüssiges Verhalten zum deutschen
Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung,
Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis setzt das Bewußtsein und den ausdrücklich oder schlüssig kundgegebenen - Willen voraus, Deutscher, d.h. Angehöriger des
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