-
genommen,
für
das
hält
der
-
Tatrichter
allerdings
unterdessen
entkräftet. Immerhin habe der Kläger - so meint
Berufungsgericht - im Zusammenhang mit den Vor-
fällen
in Lemberg
Kreise
der
mag
tung
sein
Bevölkerung
licherweise
Es
16
zu Unrecht
dahinstehen,
des
ob
Ministeramt
eingebüßt;
hielten
- wenn
ihn
auch
- für
politisch
diese
Gegebenheiten
Berufungsgerichts
weite
nicht
rechtfertigen,
mög-
tragbar.
die
der
Werbe-
Beeinträchtigung des Klägers geführt haben. Jedenfalls ist die Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden,
der
beiläufigen
beanstandeten
solches
Artikel
Gewicht
Entschädigung
dem
Geld
wird
gegen
Wehr
zu. setzen.
wurde,
weitere
Das
lediglich
Frage
herangezogen,
sind.
die
In
durchaus
daß
solchem
weitere
werden
anderen
die
einer
Recht
gleichen
hat
- bei
der
Bedeutung
einer
Revision
einmal
Inhalts
diesen
zur
Um-
Beurteilung
der
Voraussetzungen
Geldentschädigung
diesem
Be-
abgesprochen,
besonderen
kann
kein
müßte.
Persönlichkeitsrecht
das
dem
Zubilligung
Berufungsgericht
ob
in
Umständen
Auffassung
Verletzungen
Rahmen
rechtliche
diese
durch
der
nicht
— neben
Zubilligung
Klägers
diesen
ausgeglichen
dessen
stand
für
unter
entgegen
Betroffenen,
sich
des
gerechterweise
in
beeinträchtigt
sei
beizumessen,
cinträchtigung
Damit
Erwähnung
gegeben
Gesichtspunkt
zukommen
(vgl.
BGH
Urteil
vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 = IM BGB $ 847 Nr. 33 =
GRUR 1969, 301 m.Anm. Bußmann). Im übrigen bleibt der
Betroffene, wie
wegs schutzlos.
die
Der
vorliegende Sachlage zeigt, keinesKläger hat sich mit Erfolg gegen