erhoben, daß Pogrom für beteiligt die behre nit in jedoch als jeder auch er, daß trage. Einheit habe Angehörige gewirkt der dem aufnahme in nicht mehr davon könne den in in offizier entgegen nicht der Der Verfügung nach dem Ergebnis die und verbreiten. der durch weiter Einheit die hat verfolgt als des dem haben der gemacht Verbindungshabe. einstweilige Beklagten Behauptung ernsthaft Zweitbeklagten gestanden eine Beweis- Verhalten Eigenschaft Hiergegen eingelegt. Klage das mit- Abgesehen verantwortlich zunächst beanstandete eingereichten für Darstellung der hat erwirkt, wurde, anspruch der ukrainische Ausschreitungen seiner Spitze Kläger Rechtsmittel einzelne werden. cr an daß gezogen werden, die den nicht deutschen Staatsanwaltschaft Erwägung Soldaten der Selbst Verfahren ukrainischen habe, bei Kläger, der dem geduldet Einmarsch der daß an anderen der Sowohl dem worden, beiden er, weil vor worden. Möglichkeit, könne gehabt. Staatsanwaltschaft noch kaserniert Einheit hätten, tun Beteiligung Einstellungsverfügung angedeutete zu Verfahren nach hier- Seine angeordnet sofort Kläger, ent- der eine dem Vorwurf festgestellt Einheit Lemberg der an Dieser nichts beiden sei sei in der den weder Einheit Truppen in der Juden-Pogrom zu und Grundlage. Fulda Kommandeur Bonn "Nachtigall" Ermittlungsverfahren Landgericht in habe Einheit Ausschreitungen dem Die die Verantwortung den Bonn sich verboten weiter aufzustellen die Beklagten kein Mit der am 13. Dezember der Kläger den Unterlassungs- und außerdem von den 1966 Beklagten

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