- 17T - die eingetretene Beeinträchtigung lichkeitsrechts und gegen Zukunft zur Wehr gesetzt. lichten Widerruf und seines Persön- weitere Verletzungen in Er hat einen veröffent- einen Titel auf Unterlassung erlangt. da) Zudem sonderem Maße Hat spricht gegen der diese die Gestaltung Bejahung Betroffene wie des hier -— neben (vgl. 12. - VI ZR 95/64 = IM GG Art. einen Widerruf Rahmen und 1965 der erlangt, gebotenen daraufhin außerdem Unbill in Geld noch hier daß in Weise Schaden ZR NSW .1966, ohne einen (nur) 268/64 2353; mit Frage Rechtsirrtum hat schuldhaft Ausgleich 5 Nr. 20) im Gegebender erlittenen das Be- verneint. mehrfach aus- Persönlichkeitsrecht verletzt wenn für worden ist, seinen immateriellen sich die vom erlittene nicht in anderer Weise befriedigend (BGH Urteil vom 16. September 1966 zu III vgl. 2 = IM Kunstürh6 auch: BGHZ 35, $ 23 363, Nr. 369; 9 = 39, 124, 133; BGH Urteil vom 5. Jamuer 1962 - VI ZR 72/61 BGB $ 823 (Ah) Nr. 16; Urteil vom 5. Januar 1963- VI ZR 216/62 - beachten hat bereits in Geld kann, Un- vom zu Entschädigung Diese einem Umstand gesamten dessen verlangen Urteil dieser die Senat jemand, Beeinträchtigung ausgleichen 1&ßt - VI eine erkennende gesprochen, Schädiger ob erheischen. rufungsgericht schwerer ist Gesamtwertung zu wägen, heiten Der so BGH in be- Klageanspruchs. terlassungstitel Oktober hierzu: hier = IM BGB $ 847 Nr. 25; vgl. weiter: = IM

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