die Erwerber der über die Börse verkauTen Wertpapiere ausfindig zu machen, hä@e sich der Erwerber nach Art. 18 REAO - entsprechende Regelungen gab es auch für die übrigen Besatzungszonen - auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei über die Börse erworbenen Ak_en großer Ak_engesellschaTen die Ausnahmeregelungen des Art. 18 Abs.3 REAO nicht gegriffen hä@en. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem rückersta@ungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer Bruchteilsres_tu_on etwas, was von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten betrir der hier vorliegende Sachverhalt, d. h. der Verkauf von Wertpapieren an börsenno_erten Westunternehmen auch nicht nur einen so kleinen Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs.1 Satz 4 2. HS VermG eben einfach nicht erfasst ist. Vielmehr trir diese Sachverhaltskonstella_on auf eine Vielzahl von Fällen bei der Arisierung großer Ak_engesellschaTen mit Sitz im Westen und Vermögenswerten im Beitri@sgebiet zu. War es aber das Ziel des rückersta@ungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren GesellschaTern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre „wirtschaTliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53/96 -, zi_ert nach juris) und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung mit rückersta@ungsrechtlichen VorschriTen an, so kann die einschränkende Auslegung der Beklagten von § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die bereits nach rückersta@ungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit ha@en, Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre Beteiligung bereits in Rückersta@ungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsres_tu_on haben. Schließlich ist die Feststellung der Berech_gung der Klägerin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Geschädigte bzw. seine Rechtsnachfolger in dem Rückersta@ungsverfahren eine dem Wert der Beteiligung entsprechende Entschädigung erhalten hat und damit der eingetretene Vermögensverlust bereits wieder voll ausgeglichen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Berechnung der Entschädigungsleistung der Wert der Ak_enbeteiligung im Schädigungszeitpunkt, d. h. einschließlich der im Beitri@sgebiet belegenen Grundstücke, zugrunde lag. Selbst wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben worden

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