die Erwerber der über die Börse verkauTen Wertpapiere ausfindig zu machen, hä@e sich der
Erwerber nach Art. 18 REAO - entsprechende Regelungen gab es auch für die übrigen
Besatzungszonen - auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei über die Börse
erworbenen Ak_en großer Ak_engesellschaTen die Ausnahmeregelungen des Art. 18 Abs.3
REAO nicht gegriffen hä@en. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem
rückersta@ungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu
erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer Bruchteilsres_tu_on etwas, was
von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. Entgegen der
Auffassung der Beklagten betrir der hier vorliegende Sachverhalt, d. h. der Verkauf von
Wertpapieren an börsenno_erten Westunternehmen auch nicht nur einen so kleinen
Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs.1 Satz 4 2. HS VermG eben einfach
nicht erfasst ist. Vielmehr trir diese Sachverhaltskonstella_on auf eine Vielzahl von Fällen
bei der Arisierung großer Ak_engesellschaTen mit Sitz im Westen und Vermögenswerten im
Beitri@sgebiet zu. War es aber das Ziel des rückersta@ungsrechtlichen Gesetzgebers, den
früheren GesellschaTern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre
„wirtschaTliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben
(vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53/96 -, zi_ert nach juris) und strebt der
Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung
mit rückersta@ungsrechtlichen VorschriTen an, so kann die einschränkende Auslegung der
Beklagten von § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus würde die
Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die bereits
nach rückersta@ungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit ha@en,
Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre
Beteiligung bereits in Rückersta@ungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch
auf ergänzende Bruchteilsres_tu_on haben. Schließlich ist die Feststellung der Berech_gung
der Klägerin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Geschädigte bzw. seine
Rechtsnachfolger in dem Rückersta@ungsverfahren eine dem Wert der Beteiligung
entsprechende Entschädigung erhalten hat und damit der eingetretene Vermögensverlust
bereits wieder voll ausgeglichen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass
bei der Berechnung der Entschädigungsleistung der Wert der Ak_enbeteiligung im
Schädigungszeitpunkt, d. h. einschließlich der im Beitri@sgebiet belegenen
Grundstücke, zugrunde lag. Selbst wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben worden