wäre, wäre diese wirtschaTlich um die im Beitri@sgebiet belegenen Grundstücke gemindert
gewesen - ein Umstand, dem § 3 Abs.1 Satz 4 VermG Abhilfe verschaffen soll. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit folgt aus §
167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37
Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §
132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 135 VwGO.