seiner Frau geschenkt habe. Der Inhalt der Urkunde - so D. - „sei frei erfunden. Dr. Gans hat
nichts getan, ausser dass er 1942 seine Wertpapier-Depots auf den Namen seiner Frau
umstellen liess“. Die ergriffenen Maßnahmen seien auch erfolgreich gewesen: Von der
Beschlagnahme sei nur das vorbehaltene Länderbankdepot und der Kaufpreis für das Schloss
und Gut W. erfasst gewesen, nicht aber die anderen Werte. Am 25. Februar beantragte D. als
Testamentsvollstrecker die Rückersta@ung von Schloss und Gut W. sowie der gezahlten
Judenvermögensabgabe. Dabei beantragte er nicht nur Schadensersatz für den zur
Begleichung der Judenvermögensabgabe gezahlten Barbetrag, sondern auch
die Rückersta@ung der für die Begleichung eingesetzten Wertpapiere selbst. Am 17. Oktober
1949 stellte D. in Bezug auf die gleichen Vermögenswerte einen Antrag aufgrund des
Gesetzes zur Wiedergutmachung na_onalsozialis_schen Unrechts. Mit Schreiben vom 22.
März 1950 meldete er schließlich Ansprüche nach dem Entschädigungsgesetz an. Mit
Teilvergleich vom 20. Dezember 1948 wurden Schloss und Gut W. zurückgegeben. Mit
Beschluss der Wiedergutmachungskammer beim Landgericht München I vom 19. April
1955 wurde das Deutsche Reich verpflichtet, wegen der gezahlten
Judenvermögensabgabe Schadensersatz zu leisten. Zur Begründung führte das Gericht aus,
dass der Rückersta@ungsanspruch in Bezug auf den für die Judenvermögensabgabe
gezahlten Barbetrag in Höhe von 1.994.750,- RM gegeben sei. Da das Deutsche Reich jedoch
an den für den Erhalt dieses Betrages eingesetzten Wertpapieren kein Eigentum erworben
habe, komme eine Rückübertragung der Wertpapiere als solche nicht in Betracht. Mit
Bescheid aus dem Jahr 1961 setzte die Oberfinanzdirek_on München die den Erben nach D.
insoweit zustehenden Ansprüche auf 249.343,75 DM fest. Ein für die Erben tä_ger Anwalt
teilte mit Schreiben vom 29. Januar 1962 mit, dass ein Rückersta@ungsverfahren gegen die
Deutsche Länderbank wegen der für die Begleichung der Judenvermögensabgabe verkauTen
Wertpapiere nie anhängig gewesen sei, da diese im Börsenverkehr der Bank veräußert
worden seien. Im Rahmen des anhängigen Entschädigungsverfahrens erkannte das
Bayerische Entschädigungsamt mit Bescheid vom 29. Juni 1956 den Erben nach D. wegen des
Schadens durch Zahlung von Sonderabgaben eine Entschädigung in Höhe von 398.950,- RM
zu, auf die der zu leistende Schadensersatz wegen der Judenvermögensabgabe angerechnet
wurde. Mit Schreiben vom 04. September 2006, eingegangen bei der Beklagten am Folgetag,
meldete die Klägerin „die Beteiligungen der in einer Anlage aufgeführten Ak_onäre an der IG
Farben AG und deren Besitz“ an und beschränkte nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ihren