- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil, den Bescheid vom 17. August 1966 und den Beschluß des
Beschwerdeausschusses vom 19. April 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den
Schaden wegen Verlustes der Textilfabrik "Tesatoria Lugojana" und des Hausrats festzustellen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt, das Verwaltungsgericht habe Verfahrensrecht verletzt. Es habe die Voraussetzungen des §
5 der 7. FeststellungsDV zu Unrecht verneint. Er habe sich nicht freiwillig im Vertreibungsgebiet
aufgehalten. Er sei dort geblieben, um durch die Fortführung seines Betriebes den Lebensunterhalt
für sich und seine Familie zu erlangen. Ferner rügt, er, § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG sei verletzt, und
macht geltend, er habe im Jahre 1949 einen Vertreibungsschaden erlitten. Seine Fabrik sei ihm
weggenommen worden, weil er deutscher Volkszugehöriger sei. Grundstücke hätten die ... in der
Regel nicht enteignet.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig und weist darauf hin, daß der Kläger die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nicht erfülle, weil er seinen Wohnsitz in ... freiwillig über die
Zelt der Vertreibungsmaßnahmen hinaus aufrechterhalten habe.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a)
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe angenommen, der Kläger wolle keine Entziehungsschäden
geltend machen, ist unbegründet. Auf diesem Mangel beruht das angefochtene Urteil nicht, weil das
Verwaltungsgericht einen Entziehungsschaden wegen Rückgabe der entzogenen Wirtschaftsgüter in
natura verneint hat.
b)
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kläger habe alles entzogene
Vermögen wiedererlangt, während er in Wirklichkeit nur Teile und diese auch nur in verwüstetem
Zustand zurückbekommen habe, hat keinen Erfolg, weil sie einen Verfahrensmangel nicht
vollständig darlegt. Der Kläger hätte darlegen müssen, weshalb das Verwaltungsgericht zu einer
anderen Würdigung des Sachverhalts hätte kommen oder sich zu weiterer Aufklärung hätte
gedrängt sehen müssen. Das gleiche gilt von der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte in der Frage
der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen weiter aufklären müssen.
c)
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Beweisantritt darüber übergangen, der Kläger habe
sich mit Bekannten besprochen und nur zwei Wege für das Verlassen Rumäniens ermittelt, ist
unbegründet. Nach der eigenen Darlegung des Klägers in seiner Rüge kam es auf diesen
Beweisantritt wegen der Auslegung, die das Verwaltungsgericht dem materiellrechtlichen Begriff
des Sich-Bemühens in § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LAG gegeben hat, nicht an. Bei der Prüfung, ob die
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