- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Rohstoffe mehr zur Verfügung gestellt wurden, er aber seine Arbeiter nicht entlassen durfte. Auch ein Mietgrundstück und ein Landhaus, die er nach seiner Befreiung aus der Zwangshaft wieder zurückbekommen hatte, sollen ihm durch den rumänischen Staat enteignet worden sein. Am 25. November 1958 verließ der Kläger mit seiner Ehefrau, seinem damals zwanzigjährigen Sohn und seinem damals siebenundachtzigjährigen Vater Rumänien mit dem Ziel, nach Israel auszuwandern. Er traf auf diesem Wege noch am gleichen Tage in Wien ein. Dort starb am 28. November 1958 seine Ehefrau. Er ging darauf im Januar 1959 nach ... Im April 1963 verstarb dort sein Vater, der bei einer Nichte Aufnahme gefunden hatte. Am 25. März 1964 heiratete der Kläger in Israel zum zweitenmal. Mit seiner Ehefrau kam er im Mai 1964 in die Bundesrepublik. Deutschland. Sein Sohn soll, wie er behauptet hat, seitdem. Jahre 1962. zur Ausbildung in der Bundesrepublik sein. Seinen Antrag auf Feststellung, eines Schadens an Betriebsvermögen und an Hausrat lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 17. August 1966 ab. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Die Ausgleichsbehörden waren der Ansicht, der Kläger sei nicht antragsberechtigt, weil er die Stichtagsvoraussetzungen in § 230 LAG nicht erfülle. Seine Klage, mit der er beantragt hat, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 17. August 1966 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 1968 abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Der Vertriebenenausweis A des Klägers vom 24. Februar 1965 binde das Ausgleichsamt. Der Kläger habe jedoch keinen Vertreibungsschaden erlitten. Er habe zwar Verfolgungsschäden erwähnt. Diese Verfolgungsschäden seien jedoch dadurch behoben worden, daß er sein gesamtes Vermögen, darunter insbesondere die Textilfabrik, im Jahre 1944/45 wieder zurückerhalten habe. Er habe die Textilfabrik nach seiner Entlassung aus der Zwangsinhaftierung mehrere. Jahre hindurch führen können. Auch sein Grundbesitz habe ihm wieder zur Verfügung Bestanden. Der Wiederverlust des Betriebsvermögens im August 1949 beruhe auf gesellschaftspolitischen Maßnahmen des rumänischen Staates. Der Kläger erfülle auch die Antragsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht. Er habe am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) gehabt. Die Erfordernisse des § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG seien nicht gegeben. Er habe sich nicht vor dem 31. Dezember 1952 darum bemüht, seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Im Jahre 1949 habe er sein Villengrundstück hergeben wollen, um die Ausreiseerlaubnis für sich und seine Angehörigen in die Bundesrepublik dafür, zu bekommen. Darin liege keine Bemühung im Sinne dieser Vorschrift, sondern die Ausnutzung einer Chance, die auch bei nur oberflächlicher Betrachtung erfolglos sein mußte. Im Jahre 1950 habe er einen Antrag auf Ausreise nach ... gestellt. Das Ausfüllen eines solchen Antrages und die Einreichung bei der zuständigen Behörde habe der Kläger selbst nicht als eine Bemühung angesehen. Bedenken bestünden auch dagegen, daß der Kläger unverzüglich nach Erhalt der Ausweispapiere Ende November 1958 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Auch die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG lägen nicht vor. Der Kläger sei am 25. November 1958 aus Rumänien ausgereist. Durch den Tod seiner ersten Ehefrau habe sich die Sechsmonatsfrist bis spätestens Januar 1959 verlängert. Da der betagte Vater des Klägers reisefähig gewesen sei, habe er den Kläger nicht an der Einreise in die Bundesrepublik gehindert. Der Kläger hatte daher bis Juli 1959 in der Bundesrepublik Deutschland oder in ... eintreffen müssen, wenn er die Voraussetzungen dieser Vorschrift hätte erfüllen wollen. Andere als die in § 230 Abs. 3 (gemeint ist Abs. 2) LAG aufgeführten Sachverhalte verlängerten die Sechsmonatsfrist nicht. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315239 2 von 6 4/22/2022

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