16 Der Kläger hat am 2. Juni 2018 gegen den Gemeinderatsbeschluss Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Gemeinderatsbeschlusses und dessen Aufhebung begehrt, weil eine tatsächliche NaziHakenkreuzglocke, die ein großes verfassungsfeindliches Symbol - das Hakenkreuz der Nazidiktatur - trage und die dem größten Massenmörder der Menschheitsgeschichte - Adolf Hitler - gewidmet sei und nicht der Polizei mit der NaziPropaganda-Parole "Alles fuer`s Vaterland - Adolf Hitler" judenverspottend, Naziopfer verhöhnend als "... Anstoß zur Versöhnung" verwaltungsmäßig erklärt worden sei. Das vom Gesetzgeber sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eindeutig als verfassungswidriges verbotenes Symbol unselektierbar klar definierte Nazi-Hakenkreuz sowie zusätzliche NSDAP-Hitlerpropaganda dürfe die Kommune nicht weiter im Kirchturm von Herxheim am Berg oder überhaupt an anderer Stelle örtlich lokal in der Gemeinde weiter vorrätig halten und auch nicht als "Mahnmal zur Versöhnung gegen Gewalt und Unrecht" erklären. Denn wäre diese judenverachtende menschenverachtende Erklärung und Kommunalrechtsauslegung legitim, könnte der Beklagte und jede andere politische Gemeinde in Rheinland-Pfalz und in Deutschland bundesweit zukünftig mit genau derselben rechtsirren Meinung in das Gemeinderatshaus eine Adolf Hitler Büste (Kopf) mit Hakenkreuz stellen, um so der von den Nazis ermordeten Kommunalpolitiker von links und rechts (Kommunisten, Sozialdemokraten, Christdemokraten ff.) zu gedenken als Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht. 17 Der Zentralrat der Juden in Deutschland habe sich empört über den Beschluss des Beklagten gezeigt, weil eine Glocke mit der Inschrift "Alles fuer's Vaterland - Adolf Hitler" nicht dazu dienen könne, NS-Opfer zu gedenken, und könne kein Zeichen der Versöhnung sein. Der Vorsitzende des Zentralrates habe erklärt, es sei menschenverachtend und judenverspottend zu erklären, eine Hakenkreuzglocke mit einer Adolf Hitler Widmung solle zum Gedenken an die Opfer der Shoah läuten. 18 Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz habe in einem Schreiben an ihn vom 15. Januar 2018 erklärt, die Glocke könne nicht länger hängen bleiben. Die Diskussion sei teilweise sehr destruktiv und geschichtsvergessen geführt worden. Die Entscheidung, wie mit kommunalem Eigentum verfahren werden solle, liege aber allein bei der Ortsgemeinde. Sie hoffe, dass die Ortsgemeinde Herxheim diese nach der Besprechung der ausstehenden Gutachten im Gemeinderat klug und wohlüberlegt treffe. 19 Deswegen müsse dieser in der Rechtswelt Deutschlands einmalige unerträgliche Verwaltungsakt des Beklagten gerichtlich aufgehoben und als rechtswidrig erklärt werden. 20 Der Kläger beantragt, 21 festzustellen, dass der Gemeinderatsbeschluss des Beklagten vom 12. März 2018 rechtswidrig ist, und diesen Gemeinderatsbeschluss aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Der Beschluss des Beklagten sei in der gewählten Formulierung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen zu beanstanden, sondern sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte sich zum einen gegen Gewalt und Unrecht wende und das Verbleiben der Glocke im Turm der Jakobskirche ein entsprechendes Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht signalisiere und letztendlich zur Versöhnung aufrufe. Dies sei nicht zu beanstanden. Dies sei weder judenverspottend noch Nazi-Opfer verhöhnend. Der Beklagte sei frei in seiner Entscheidung, wie er mit der Glocke in Zukunft verfahren werde. 25 Auch die weiteren Ausführungen in der Klagebegründung vom 2. Juni 2018 seien nicht geeignet, die Klage zu rechtfertigen. Die Klage könne keinen Erfolg haben, da der Kläger für die Stellung eines solchen Antrages nicht aktivlegitimiert sei, d. h. er sei durch diesen Beschluss in seinen Rechten weder beschwert geschweige denn verletzt. Der Kläger sei nicht Mitglied des Gemeinderates und damit kein Organ, das berechtigt sei, diesen Beschluss anzufechten. Der Kläger habe auch keinen Wohn- oder Geschäftssitz im Bereich der Gemeinde Herxheim am Berg oder dergleichen. 26 Dem Kläger stehe damit hinsichtlich seiner Klageanträge eine Klagebefugnis nicht zu. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 3 L 440/18.NW,3 K 802/18.NW und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Gründe 28 Die Klage gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Herxheim am Berg vom 12. März 2018 ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger besitzt entgegen der Auffassung des Beklagten die zur Erhebung der Klage erforderliche Klagebefugnis (vgl.

Select target paragraph3