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Dahinstehen kann, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht die - von ihm bestrittene - Teilnahme an den in den
Deckblattberichten genannten Veranstaltungen der HuT in Hamburg in den Jahren 2008, 2009, 2011, 2012 und
insbesondere an einem Treffen der Halaqat-Leiter im Jahr 2013 vorhält. Offen bleiben kann weiter, ob nicht nur eine
Teilnahme am letztgenannten Treffen und damit verbunden eine herausgehobene Stellung als Leiter eines
Schulungszirkels, sondern bereits die möglicherweise eher passive Teilnahme an den weiteren genannten
Veranstaltungen eine Einbürgerung des Klägers auszuschließen geeignet wäre.
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Denn jedenfalls folgt der auf konkreten Tatsachen gründende Verdacht einer Unterstützung der gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung gerichteten Ziele und Belange der HuT aus dem Verhalten des Klägers auf der
Kommunikationsplattform Twitter. Seine dort gezeigten Unterstützungshandlungen sind nach Art und Gewicht geeignet,
eine dauernde Identifikation mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Dass der Kläger auf Twitter gerade eine Aktion von
"Generation Islam" massiv unterstützt hat, spricht vor dem Hintergrund seiner unterschiedlichen Berührungspunkte mit
der HuT über den Zeitraum etwa eines Jahrzehnts in der Gesamtschau für seine Anhängerschaft und dauerhafte
Identifikation mit der Ideologie der HuT. Im Einzelnen:
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Der Kläger teilte auf seinem Twitter-Account ... zahlreiche Beiträge anderer Personen und Organisationen unter dem
Hashtag "NichtOhneMeinKopftuch" und markierte weitere entsprechende Beiträge mit "Gefällt mir". Darunter befinden
sich insbesondere auch diverse Tweets des informellen Netzwerks "Generation Islam" sowie von "D." und "C.". Zudem
folgt der Kläger auf Twitter weiterhin unter anderem "Generation Islam" und "D.". Zweifel, dass der entsprechende
Account dem Kläger zuzuordnen ist und er die "Gefällt-mir"-Angaben und "Retweets" selbst vorgenommen hat,
bestehen nicht. Dies stellt auch der Kläger selbst nicht in Abrede.
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Dabei wird dem Kläger nicht vorgehalten, dass er dem Vorhaben eines Kopftuchverbots im politischen Diskurs
ablehnend gegenüberstand und gegenübersteht. Insbesondere bleibt ihm unbenommen, seine ablehnende Meinung
nach Art. 5 Abs. 1 GG frei kundzutun und sich in sozialen Medien entsprechend zu äußern. Demokratie braucht
Kontroverse. Aber es gibt eine rote Linie und die verläuft bei Hass und Gewalt. Die konkret von dem Kläger befürwortete
Art und Weise der Kommunikation diente nicht einem Diskurs, sondern einer Spaltung zwischen Freund ("wir", also so
wie "wir" panislamistisch-totalitär denkende Muslime) und Feind ("die", also andersdenkende Muslime oder Ungläubige).
Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Diese
gesellschaftlichen Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens verschieden denkender Menschen in einer
freiheitlichen demokratischen Grundordnung griffen die vom Kläger geförderten Twitterbeiträge in Übereinstimmung mit
der panislamistisch-totalitären Ideologie der Hizb ut-Tahrir an.
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Bereits das Markieren der Beiträge von "Generation Islam" und deren Akteuren auf Twitter mit einer "Gefällt mir"Angabe ist nach Auffassung des Gerichts geeignet, eine objektive und vom Willen des Klägers getragene
Unterstützungshandlung für dieses Netzwerk und die dahinterstehende Ideologie der HuT sowie ihre Ziele zu
begründen. Es mag Situationen gegeben, in denen ein Nutzer einen solchermaßen undifferenzierten Umgang mit
sozialen Medien pflegt, dass ein "Gefällt mir" nach Art und Gewicht nicht geeignet ist, eine dauernde Identifikation mit
den hinter den Beiträgen stehenden Bestrebungen zu indizieren (so wohl VG Bremen, Urt. v. 20.9.2021, 4 K 2500/19,
juris Rn. 20). Ein Nutzer bringt durch ein "Gefällt mir" auf Twitter jedoch zum Ausdruck, dass ihm ein Beitrag gefällt und
er den Inhalt unterstützt, wodurch sich die mediale Aufmerksamkeit vergrößert (entsprechend für ein "Like" auf
Facebook: VG München Urt. v. 28.7.2021, M 25 K 19.3159, juris Rn. 29). Im vorliegenden Kontext der politischen
Kontroverse um ein vom Kläger abgelehntes Kopftuchverbot muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte
angenommen werden, dass er gerade die mit "Gefällt mir" gekennzeichneten Beiträge zu fördern gesucht hat.
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Durch seine "Gefällt mir"-Angaben brachte der Kläger nicht nur zum Ausdruck, dass ihm persönlich der entsprechende
Beitrag gefällt bzw. er den dargebotenen Inhalt unterstützt, sondern er sorgte auf diese Weise zugleich für eine
Erhöhung der medialen Aufmerksamkeit für den konkreten Beitrag und für die Person oder Organisation, die diesen
Beitrag erstellt hat. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die von dem Kläger vorgenommenen "Retweets", also das Teilen
von fremden Beiträgen auf dem eigenen Account. Durch das "Retweeten" von Beiträgen auf Twitter wird deren
Reichweite erhöht und sie werden auf diese Weise weiteren Personen, nämlich den eigenen Followern desjenigen, der
den Beitrag teilt, zur Kenntnis gebracht. Dass der Account des Klägers selbst auf Twitter, soweit ersichtlich, lediglich ...
Follower hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es auf einen messbaren Erfolg der
Unterstützungshandlung nicht ankommt. "Retweets" stellen zudem einen Faktor für die Entstehung sogenannter
"Trending Topics" auf Twitter dar, da durch das "Retweeten" eines Beitrags auch die darin verwendeten Begrifflichkeiten
wiederholt werden (beispielsweise die Hashtags "NichtOhneMeinKopftuch", "Islamophobie"). "Trending Topics"
bezeichnen die aktuell meistbenutzten Begrifflichkeiten auf Twitter und werden auf der Plattform an verschiedenen
Stellen prominent angezeigt.
Unter den von dem Kläger geförderten Beiträgen für dieKampagne gegen ein Kopftuchverbot befanden sich