62 Dahinstehen kann, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht die - von ihm bestrittene - Teilnahme an den in den Deckblattberichten genannten Veranstaltungen der HuT in Hamburg in den Jahren 2008, 2009, 2011, 2012 und insbesondere an einem Treffen der Halaqat-Leiter im Jahr 2013 vorhält. Offen bleiben kann weiter, ob nicht nur eine Teilnahme am letztgenannten Treffen und damit verbunden eine herausgehobene Stellung als Leiter eines Schulungszirkels, sondern bereits die möglicherweise eher passive Teilnahme an den weiteren genannten Veranstaltungen eine Einbürgerung des Klägers auszuschließen geeignet wäre. 63 Denn jedenfalls folgt der auf konkreten Tatsachen gründende Verdacht einer Unterstützung der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele und Belange der HuT aus dem Verhalten des Klägers auf der Kommunikationsplattform Twitter. Seine dort gezeigten Unterstützungshandlungen sind nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Dass der Kläger auf Twitter gerade eine Aktion von "Generation Islam" massiv unterstützt hat, spricht vor dem Hintergrund seiner unterschiedlichen Berührungspunkte mit der HuT über den Zeitraum etwa eines Jahrzehnts in der Gesamtschau für seine Anhängerschaft und dauerhafte Identifikation mit der Ideologie der HuT. Im Einzelnen: 64 Der Kläger teilte auf seinem Twitter-Account ... zahlreiche Beiträge anderer Personen und Organisationen unter dem Hashtag "NichtOhneMeinKopftuch" und markierte weitere entsprechende Beiträge mit "Gefällt mir". Darunter befinden sich insbesondere auch diverse Tweets des informellen Netzwerks "Generation Islam" sowie von "D." und "C.". Zudem folgt der Kläger auf Twitter weiterhin unter anderem "Generation Islam" und "D.". Zweifel, dass der entsprechende Account dem Kläger zuzuordnen ist und er die "Gefällt-mir"-Angaben und "Retweets" selbst vorgenommen hat, bestehen nicht. Dies stellt auch der Kläger selbst nicht in Abrede. 65 Dabei wird dem Kläger nicht vorgehalten, dass er dem Vorhaben eines Kopftuchverbots im politischen Diskurs ablehnend gegenüberstand und gegenübersteht. Insbesondere bleibt ihm unbenommen, seine ablehnende Meinung nach Art. 5 Abs. 1 GG frei kundzutun und sich in sozialen Medien entsprechend zu äußern. Demokratie braucht Kontroverse. Aber es gibt eine rote Linie und die verläuft bei Hass und Gewalt. Die konkret von dem Kläger befürwortete Art und Weise der Kommunikation diente nicht einem Diskurs, sondern einer Spaltung zwischen Freund ("wir", also so wie "wir" panislamistisch-totalitär denkende Muslime) und Feind ("die", also andersdenkende Muslime oder Ungläubige). Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Diese gesellschaftlichen Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens verschieden denkender Menschen in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung griffen die vom Kläger geförderten Twitterbeiträge in Übereinstimmung mit der panislamistisch-totalitären Ideologie der Hizb ut-Tahrir an. 66 Bereits das Markieren der Beiträge von "Generation Islam" und deren Akteuren auf Twitter mit einer "Gefällt mir"Angabe ist nach Auffassung des Gerichts geeignet, eine objektive und vom Willen des Klägers getragene Unterstützungshandlung für dieses Netzwerk und die dahinterstehende Ideologie der HuT sowie ihre Ziele zu begründen. Es mag Situationen gegeben, in denen ein Nutzer einen solchermaßen undifferenzierten Umgang mit sozialen Medien pflegt, dass ein "Gefällt mir" nach Art und Gewicht nicht geeignet ist, eine dauernde Identifikation mit den hinter den Beiträgen stehenden Bestrebungen zu indizieren (so wohl VG Bremen, Urt. v. 20.9.2021, 4 K 2500/19, juris Rn. 20). Ein Nutzer bringt durch ein "Gefällt mir" auf Twitter jedoch zum Ausdruck, dass ihm ein Beitrag gefällt und er den Inhalt unterstützt, wodurch sich die mediale Aufmerksamkeit vergrößert (entsprechend für ein "Like" auf Facebook: VG München Urt. v. 28.7.2021, M 25 K 19.3159, juris Rn. 29). Im vorliegenden Kontext der politischen Kontroverse um ein vom Kläger abgelehntes Kopftuchverbot muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden, dass er gerade die mit "Gefällt mir" gekennzeichneten Beiträge zu fördern gesucht hat. 67 Durch seine "Gefällt mir"-Angaben brachte der Kläger nicht nur zum Ausdruck, dass ihm persönlich der entsprechende Beitrag gefällt bzw. er den dargebotenen Inhalt unterstützt, sondern er sorgte auf diese Weise zugleich für eine Erhöhung der medialen Aufmerksamkeit für den konkreten Beitrag und für die Person oder Organisation, die diesen Beitrag erstellt hat. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die von dem Kläger vorgenommenen "Retweets", also das Teilen von fremden Beiträgen auf dem eigenen Account. Durch das "Retweeten" von Beiträgen auf Twitter wird deren Reichweite erhöht und sie werden auf diese Weise weiteren Personen, nämlich den eigenen Followern desjenigen, der den Beitrag teilt, zur Kenntnis gebracht. Dass der Account des Klägers selbst auf Twitter, soweit ersichtlich, lediglich ... Follower hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es auf einen messbaren Erfolg der Unterstützungshandlung nicht ankommt. "Retweets" stellen zudem einen Faktor für die Entstehung sogenannter "Trending Topics" auf Twitter dar, da durch das "Retweeten" eines Beitrags auch die darin verwendeten Begrifflichkeiten wiederholt werden (beispielsweise die Hashtags "NichtOhneMeinKopftuch", "Islamophobie"). "Trending Topics" bezeichnen die aktuell meistbenutzten Begrifflichkeiten auf Twitter und werden auf der Plattform an verschiedenen Stellen prominent angezeigt. Unter den von dem Kläger geförderten Beiträgen für dieKampagne gegen ein Kopftuchverbot befanden sich

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