54 Zwei neue Initiativen, die nach der Verbotsverfügung besonders erfolgreich geworden sind und große Reichweiten erreichen, sind ‚Realität Islam‘ (gegründet 2015) und ‚Generation Islam‘ (gegründet 2014). [...] Sie richten sich noch immer an die gleiche Zielgruppe, allerdings liegt heute der Fokus weniger auf außenpolitischen Konflikten und der Errichtung eines Kalifats, als vielmehr auf aktuellen Geschehnissen und der politischen und gesellschaftlichen Lage in Deutschland und Europa. Das Internet und die sozialen Netzwerke - YouTube, Facebook und Instagram - stellen einen wichtigen Arbeitsbereich für Propaganda und Anwerbung dar. [...] Hier ließ sich im deutschsprachigen Raum ab 2012 ein deutlicher Anstieg beobachten. Die wichtigsten Sprecher bei Realität Islam sind der Konvertit Suhaib Raimund Hoffmann, dessen Buch zum Leben von Juden und Christen in einem möglichen Kalifat auf der offiziellen Website der Hizb ut-Tahrir beworben wurde, sowie Ali Kil. Relevante Sprecher bei Generation Islam sind Umar Qadir und Ahmad Tamim, bei deren Namen es sich möglicherweise um Pseudonyme handelt. [...] 55 Sie gehen von einem dem ‚Westen‘ innewohnenden Islamhass aus - eine großangelegte strategische Dämonisierung, die Musliminnen und Muslime einer ‚Wertediktatur‘ oder einem ‚Assimilationsdruck‘ unterwerfe und sie zähmen und regulieren soll [...]. Die Hizb ut-Tahrir-nahen Initiativen inszenieren sich als Antwort darauf, als große Widerstands- und Protest-Bewegung und als Sprachrohr aller Unterdrückten. 56 Dabei folgen diese Initiativen einer Strategie, die auch in anderen extremistischen Spektren zu beobachten ist: Sie vereinnahmen gezielt gesellschaftlich breit diskutierte, relevante Themen und instrumentalisieren diese für eigene Zwecke und Propaganda. Ein anschauliches Beispiel #NichtohnemeinKopftuch-Kampagne dar. Generation dafür stellt die im April Islam griff ein vom 2018 viral gegangene nordrhein-westfälischen Integrationsministerium angeregtes Trageverbot des Kopftuchs für Mädchen unter 14 Jahren auf und rief zu einem Twitter-Storm und einer Petition auf, an denen sich jeweils mehrere Zehntausend Menschen beteiligten [...]. Dabei dramatisierten die Initiatoren das Geschehen und verstärkten den Eindruck, dass es sich in diesem Moment um die Meinung der Mehrheitsgesellschaft und Politik handele und nicht um einzelne Positionen. Außerdem ging es ursprünglich um ein Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren in Schulen und Kindergärten - und auch das war auf den ersten Blick nicht erkennbar. Seitdem wird versucht, vergleichbar erfolgreiche und weitreichende Kampagnen zu realisieren." 57 2. Durch sein Verhalten hat der Kläger Anhaltspunkte tatsächlicher Art geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die HuT unterstützt hat. 58 a) Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen der oben beschriebenen Art objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Zudem muss er zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16). 59 Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, a.a.O., Rn. 20; Beschl. v. 20.2.2018, 1 B 3/18, juris Rn. 5;OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37). 60 Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, a.a.O., Rn. 17). 61 b) Gemessen an diesen Vorgaben liegen bei wertender Gesamtbetrachtung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die HuT unterstützt hat. Dahinstehen kann, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht die - von ihm bestrittene - Teilnahme an den in den

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