Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
OLG Rostock Strafsenat
Normen:
Art 2 Abs 2 GG, § 203 StPO
27.11.2015
20 Ws 192/15
ECLI:DE:OLGROST:2015:1127.20WS192.15.0A
Beschluss
Eröffnung des Hauptverfahrens: Voraussetzungen der
Verhandlungsfähigkeit eines hochbetagten Angeklagten
Orientierungssatz
1. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte
die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzuneh-
men, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (Anschluss BVerfG, 24. Februar 1995, 2 BvR 345/95,
NJW 1995, 1951).(Rn.18)
2. Eine der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehende Verhandlungsunfähigkeit
kann nur angenommen werden, wenn die Fortführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung des Hauptverhandlung mit einer an allen maßgebenden Umständen des Falls zu prüfenden konkreten Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung verbunden ist.(Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend LG Neubrandenburg, 17. Juni 2015, 60 Ks 1/15
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin wird der Beschluss der
60. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 17.06.2015 - 60 Ks
1/15 - aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 - 111 Js 28330/13
(136) - wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem
Landgericht Neubrandenburg - Schwurgericht - eröffnet.
2. Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache.
3. Der Verletzte W. P. ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.
Gründe
I.
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