Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: OLG Rostock Strafsenat Normen: Art 2 Abs 2 GG, § 203 StPO 27.11.2015 20 Ws 192/15 ECLI:DE:OLGROST:2015:1127.20WS192.15.0A Beschluss Eröffnung des Hauptverfahrens: Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit eines hochbetagten Angeklagten Orientierungssatz 1. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzuneh- men, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (Anschluss BVerfG, 24. Februar 1995, 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951).(Rn.18) 2. Eine der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehende Verhandlungsunfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Fortführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung des Hauptverhandlung mit einer an allen maßgebenden Umständen des Falls zu prüfenden konkreten Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung verbunden ist.(Rn.31) Verfahrensgang vorgehend LG Neubrandenburg, 17. Juni 2015, 60 Ks 1/15 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin wird der Beschluss der 60. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 17.06.2015 - 60 Ks 1/15 - aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 - 111 Js 28330/13 (136) - wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg - Schwurgericht - eröffnet. 2. Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache. 3. Der Verletzte W. P. ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Gründe I. - Seite 1 von 8 -

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