- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Wenn auch die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 III 1 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, kann die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG geschützte Persönlichkeitsrecht, wobei allerdings auch die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen zieht. Dabei reicht es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, etwa eine Beleidigung, festzustellen. Es ist vielmehr eine Gesamtschau des Werkes vorzunehmen und dabei im Einzelfall zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht derart schwerwiegend ist, daß die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (BVerfGE 67, 213 (228) = NJW 1985, 261). Da das von den Kl. eingeleitete Verfahren darauf gerichtet war, die Aufführung des Theaterstücks zu unterbinden, kommt es allein darauf an, ob durch diese Aufführung Persönlichkeitsrechte der Kl. in so erheblichem Maße verletzt werden, daß die Kunstfreiheit zurückzutreten hat. Dabei kann aus dem Inhalt des geschriebenen Theaterstücks nicht ohne weiteres auf die Aufführung geschlossen werden. Jede Inszenierung stellt eine eigenständige Interpretation der schriftlichen Vorlage dar, durch die auch bei unverändertem Text erhebliche Veränderungen in Aussage und Wirkung des Stücks eintreten können. Daher war zu prüfen, ob bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung festgestellt werden kann, daß die Aufführung als solche das Ziel verfolgt, den Personenkreis, dem auch die Kl. angehören, zu beleidigen oder zu diffamieren und die Kunstform des Theaters zu diesem Zweck zu mißbrauchen. Die Kl. haben nicht glaubhaft gemacht, daß die vorgesehene Aufführung des Stücks antisemitisch und damit für sie ehrenkränkend und persönlichkeitsrechtsverletzend war. Vielmehr folgt aus den von der Verfügungsbekl. vorgelegten Kritiken, daß der Gesamteindruck der Inszenierung nicht als antisemitisch angesehen werden kann. Ein Verbot der Aufführung insgesamt oder eine Auflage dahin, einzelne Textstellen in der Inszenierung zu streichen, läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß in der Inszenierung unbestritten die von den Verfügungskl. insbesondere beanstandeten antisemitischen Passagen aus der 10. und 11. Szene des Stücks enthalten sind. Wie das BVerfG (BVerfGE 67, 213 (228) = NJW 1985, 261) ausgeführt hat, sind künstlerische Äußerungen interpretationsfähig und interpretationsbedürftig; ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks. Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dem Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als persönlichkeitsrechtsverletzend zu würdigen sind. Bei einem Theaterstück, in dem das Problem des Antisemitismus angesprochen wird, umfaßt die Kunstfreiheit auch die Möglichkeit, einzelnen Personen des Stücks antisemitische Äußerungen in den Mund zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die beanstandeten Äußerungen auf einer Bühne fallen, also in der fiktiven Realität einer Theateraufführung, und daß sie dabei, wie sich aus einem Teil der vorgelegten Kritiken entnehmen läßt, einer eindeutig negativ gezeichneten Person in den Mund gelegt werden. Nach Auffassung der Kammer ist es bei dieser Sachlage nicht möglich, einzelne Äußerungen aus dem Zusammenhang des Kunstwerks zu lösen und als beleidigend zu verbieten. Bei der Kostenentscheidung konnte nicht zugunsten der Kl. berücksichtigt werden, daß der Anlaß der Erledigungserklärung die Entscheidung des Intendanten war, das Stück nicht aufzuführen. Dabei kann offen bleiben, ob die Bekl. sich die Erklärung des in seinem Bereich selbständig handelnden Intendanten zurechnen lassen müßte. Zwar ist es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 81a ZPO nicht ausgeschlossen, auch den Anlaß für die Erledigung in die Entscheidung miteinzubeziehen, insbesondere dann, wenn dies auch dem voraussichtlichen Ergebnis des Verfahrens entspricht oder wenn eine das Verfahren abschließende Entscheidung ohne das erledigende Ereignis noch nicht möglich gewesen wäre. In erster Linie ist aber, da die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1986-S-1259-N-1 2 von 3 4/11/2022

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