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Wenn auch die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 III 1 GG
vorbehaltlos gewährleistet ist, kann die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen
Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes
ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 I i. V. mit Art.
1 I GG geschützte Persönlichkeitsrecht, wobei allerdings auch die Kunstfreiheit ihrerseits dem
Persönlichkeitsrecht Grenzen zieht. Dabei reicht es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit
eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, etwa eine Beleidigung, festzustellen. Es ist
vielmehr eine Gesamtschau des Werkes vorzunehmen und dabei im Einzelfall zu prüfen, ob die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht derart schwerwiegend ist, daß die Freiheit der Kunst
zurückzutreten hat (BVerfGE 67, 213 (228) = NJW 1985, 261). Da das von den Kl. eingeleitete
Verfahren darauf gerichtet war, die Aufführung des Theaterstücks zu unterbinden, kommt es allein
darauf an, ob durch diese Aufführung Persönlichkeitsrechte der Kl. in so erheblichem Maße verletzt
werden, daß die Kunstfreiheit zurückzutreten hat. Dabei kann aus dem Inhalt des geschriebenen
Theaterstücks nicht ohne weiteres auf die Aufführung geschlossen werden. Jede Inszenierung stellt
eine eigenständige Interpretation der schriftlichen Vorlage dar, durch die auch bei unverändertem
Text erhebliche Veränderungen in Aussage und Wirkung des Stücks eintreten können. Daher war zu
prüfen, ob bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung festgestellt werden kann, daß die Aufführung
als solche das Ziel verfolgt, den Personenkreis, dem auch die Kl. angehören, zu beleidigen oder zu
diffamieren und die Kunstform des Theaters zu diesem Zweck zu mißbrauchen. Die Kl. haben nicht
glaubhaft gemacht, daß die vorgesehene Aufführung des Stücks antisemitisch und damit für sie
ehrenkränkend und persönlichkeitsrechtsverletzend war. Vielmehr folgt aus den von der
Verfügungsbekl. vorgelegten Kritiken, daß der Gesamteindruck der Inszenierung nicht als
antisemitisch angesehen werden kann.
Ein Verbot der Aufführung insgesamt oder eine Auflage dahin, einzelne Textstellen in der
Inszenierung zu streichen, läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß in der Inszenierung
unbestritten die von den Verfügungskl. insbesondere beanstandeten antisemitischen Passagen aus
der 10. und 11. Szene des Stücks enthalten sind. Wie das BVerfG (BVerfGE 67, 213 (228) = NJW
1985, 261) ausgeführt hat, sind künstlerische Äußerungen interpretationsfähig und
interpretationsbedürftig; ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des
Werks. Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dem Zusammenhang zu lösen
und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als persönlichkeitsrechtsverletzend zu würdigen sind.
Bei einem Theaterstück, in dem das Problem des Antisemitismus angesprochen wird, umfaßt die
Kunstfreiheit auch die Möglichkeit, einzelnen Personen des Stücks antisemitische Äußerungen in
den Mund zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die beanstandeten Äußerungen auf einer
Bühne fallen, also in der fiktiven Realität einer Theateraufführung, und daß sie dabei, wie sich aus
einem Teil der vorgelegten Kritiken entnehmen läßt, einer eindeutig negativ gezeichneten Person in
den Mund gelegt werden. Nach Auffassung der Kammer ist es bei dieser Sachlage nicht möglich,
einzelne Äußerungen aus dem Zusammenhang des Kunstwerks zu lösen und als beleidigend zu
verbieten.
Bei der Kostenentscheidung konnte nicht zugunsten der Kl. berücksichtigt werden, daß der Anlaß
der Erledigungserklärung die Entscheidung des Intendanten war, das Stück nicht aufzuführen.
Dabei kann offen bleiben, ob die Bekl. sich die Erklärung des in seinem Bereich selbständig
handelnden Intendanten zurechnen lassen müßte. Zwar ist es im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung nach § 81a ZPO nicht ausgeschlossen, auch den Anlaß für die Erledigung in
die Entscheidung miteinzubeziehen, insbesondere dann, wenn dies auch dem voraussichtlichen
Ergebnis des Verfahrens entspricht oder wenn eine das Verfahren abschließende Entscheidung ohne
das erledigende Ereignis noch nicht möglich gewesen wäre. In erster Linie ist aber, da die
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4/11/2022