- Quelle: beck-online DIE DATENBANK LG Frankfurt: Kein Verbot der Aufführung von “Der Müll, die Stadt und der Tod” NJW 1986, 1259 Kein Verbot der Aufführung von “Der Müll, die Stadt und der Tod” GG Art. 5; ZPO § 91a 1. Der gegen die Stadtgemeinde erhobene Anspruch auf ein Verbot der Aufführung des Theaterstücks “Der Müll, die Stadt und der Tod” von R. W. Fassbinder hätte keinen Erfolg haben können, da die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, daß das Stück antisemitisch und damit die Aufführung für sie ehrenkränkend und persönlichkeitsverletzend gewesen wäre. Vielmehr folgt aus den Pressekritiken, daß der Gesamteindruck der Inszenierung nicht als antisemitisch angesehen werden kann. 2. Auch eine Auflage dahin, daß die einer eindeutig negativ gezeichnten Person in den Mund gelegten unbestritten antisemitischen Wortpassagen zu streichen sind, wäre daher nicht gerechtfertigt gewesen. (Leitsätze der Redaktion) LG Frankfurt, Beschluß vom 12. 11. 1985 - 2/4 O 313/85 (nicht rechtskräftig) Zum Sachverhalt: Die Kl. begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Aufführung des Theaterstückes “Der Müll, die Stadt und der Tod” von R. W. Fassbinder von der bekl. Stadt. Nachdem der Intendant des Theaters das Stück abgesetzt hat, haben die Parteien die Sache für erledigt erklärt. Das LG hat die Kosten gem. § 91a ZPO dem Kl. auferlegt, da ihr Antrag keinen Erfolg gehabt hätte. Aus den Gründen: Der von den Kl. erhobene Anspruch auf ein Verbot der Aufführung ist an dem sich aus Art. 5 III GG LG Frankfurt: Kein Verbot der Aufführung von “Der Müll, die Stadt und der Tod”(NJW 1986, 1259) 1260 ergebenden Grundsatz der Kunstfreiheit zu messen, da die Aufführung eines Theaterstückes in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt. Dieses Grundrecht gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihre Tätigkeit, wie dies bei einem städtischen Theater der Fall ist, unmittelbar dem durch das Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzordnen ist (BVerfGE 415, 256 (262) = NJW 1963, 899; BVerfGE 31, 314 (322) = NJW 1971, 1739). Art. 5 III 1 GG garantiert in Anerkennung der Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit der Kunst die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich einschließlich der Präsentation des Geschaffenen in der Öffentlichkeit von jeder staatlichen Einflußnahme. Nach Sinn und Aufgabe erstreckt sich diese Garantie auf alles, was nach seiner Struktur, d. h. der Anlage von Darstellung und Dargestellten als ernsthafter Versuch zur Gestaltung von Wirklichkeit in der Anschauung anzusehen ist und daher wesensmäßig an der Eigengesetzlichkeit des Kunstbereiches teilhat. Das in Art. 5 III 1 GG festgelegte Verhältnis von Kunst und Staat will - beeindruckt durch die Erfahrungen während des nationalsozialistischen Regimes - dem Staat, also Gesetzgeber, Exekutive und Gerichten bewußt versagen, durch Bewertung nach der künstlerischen Qualität das Kunstverständnis selbst festzulegen. Die Freiheitsgarantie schützt nicht etwa nur das “wertvolle” Kunstwerk, sondern einen eigenständigen Lebensbereich, in dem weder Staat noch Gesellschaft verbindliche Regeln für die Richtigkeit künstlerischer Erfahrung, für Gültigkeit oder Ungültigkeit eines künstlerischen Versuchs und für Art und Weise künstlerischer Gestaltung besitzen, die deshalb auch der Richter nicht vorschreiben darf (BGH, NJW 1975, 1883 (1884)). http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1986-S-1259-N-1 1 von 3 4/11/2022

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