- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Entschädigungsbehörde hiervon erst im August 1959 unterrichtet hat. Die Klägerin war schon in dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 17. November 1958 darauf hingewiesen worden, daß auch diese Zinseinnahmen anzeigepflichtig seien. Die abweichende Rechtsansicht der Klägerin über die Berücksichtigung der Zinseinnahmen schließt bei dieser Sachlage den Vorwurf, die Anzeige dieser Einkünfte schuldhaft verzögert zu haben, nicht aus. Die Entschädigungsbehörde konnte daher die Ermäßigung der Rente mit Rückwirkung auf den 1. März 1959 an aussprechen (§21 Abs. 2 Satz 2 1. DV-BEG). Die Revision der Klägerin ist nach alledem unbegründet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 2.11.1960 – IV ZR 115/60, BeckRS 1960, 31393546 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393546 4 von 4 3/23/2022

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