- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Lebensunterhalt des rentenberechtigten Hinterbliebenen auf andere Weise gesichert ist. Der Gedanke, Entschädigung zu gewähren für das besonders schwere Unrecht, bei dem der Verfolgte sein Leben eingebüßt hat, tritt zurück hinter den Gedanken, die Hinterbliebenen des Verfolgten vor Not zu bewahren, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht aus anderen Quellen bestreiten können. Diese Rangordnung ergibt sich aus den §§18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22, 23 BEG, §§13, 17 der 1. DVBEG; sie findet ihre Schranke lediglich in dem Grundsatz, daß den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Mindestbeträge erhalten bleiben. Daß der entschädigungsberechtigte Hinterbliebene eines getöteten Verfolgten eine Herabsetzung der Rente hinnehmen muß, wenn seine wirtschaftliche Lage durch andere Einkünfte gesichert wird, will die Klägerin unter Berufung auf van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 7 zu §18 BEG, für den Fall nicht gelten lassen, daß Vermögenserträgnisse aus der ertragbringenden Anlage solcher Entschädigungsleistungen fließen, die ihr wegen des Todes des Verfolgten sowie als seiner Erbin gewährt wurden. Auf die Herkunft des ertragbringenden Vermögens kann es jedoch nicht ankommen. Wenn das Bundesentschädigungsgesetz in §20 Abs. 3 soweit geht, daß Hinterbliebenenrenten im ganzen Umfange nicht erfüllt werden, weil der Berechtigte zugleich als Hinterbliebener eines weiteren getöteten Verfolgten Rentenansprüche hat und schon dadurch vor Not geschützt wird, so ist es weniger einschneidend und damit gerechtfertigt, die hier genannten Zinseinnahmen rentenmindernd zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene erhält auf jeden Fall die Mindestrente; auch braucht er den Stamm seines so erworbenen Vermögens nicht anzutasten. 2. Für diese Entscheidung spricht ferner die Erwägung, daß die Entschädigungsorgane in derartigen Fällen nicht vor die Aufgabe gestellt werden können, die Herkunft der Vermögenserträge zu verfolgen. Die Berechtigten sind, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, aus Rechtsgründen nicht gehalten, derartige Entschädigungsbeträge von ihrem sonstigen Vermögen oder ihren sonstigen Einkünften getrennt zu halten. Naheliegende wirtschaftliche Überlegungen werden vielmehr oft dazu führen, daß die aus Entschädigungsleistungen fließenden Mittel zusammen mit eigenen Geldern angelegt oder sonst verwertet werden. In welcher Weise die den Berechtigten zufließenden Erträge aufgeteilt werden sollen, ist dann nicht ohne weiteres zu ersehen. Das zeigt schon der vorliegende Rechtsstreit, in dessen Verlauf die Klägerin ohne irgendwelche Nachweise und in einer auch gar nicht nachprüfbaren Weise behauptet hat, die 30.000 DM seien bestimmten Entschädigungsbeträgen entnommen, obwohl feststeht, daß ihr die Vergleichssumme von 117.725 DM auf einmal überwiesen worden ist. 3. Es ist zwar möglich, daß diese Rechtsfolge die Empfänger namhafter Entschädigungsbeträge, die Hinterbliebenenrenten oder Gesundheitsschädenrenten zu beanspruchen haben, davon abhalten kann, die ihnen gewährte Kapitalentschädigung oder Rentennachzahlungen ertragbringend anzulegen. Bei einem solchen Verhalten müssen die Entschädigungsorgane nach §18 Abs. 2 Satz 2 BEG zum Nachteil des Berechtigten anrechnen, was er zu erwerben unterläßt. 4. Das angefochtene Urteil ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Entschädigungsbehörde berechtigt war, den Hundertsatz um 10 Punkte herabzusetzen. Das Berufungsgericht hat auch den Zeitpunkt, von dem ab die Ermäßigung der Rente gilt, fehlerfrei bestimmt. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts ergibt sich, entgegen der Ansicht der Klägerin, hinreichend deutlich, daß die Klägerin den Betrag von 30.000 DM schon im Jahre 1958 zinsbringend angelegt und die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393546 3 von 4 3/23/2022

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