- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Lebensunterhalt des rentenberechtigten Hinterbliebenen auf andere Weise gesichert ist. Der
Gedanke, Entschädigung zu gewähren für das besonders schwere Unrecht, bei dem der Verfolgte
sein Leben eingebüßt hat, tritt zurück hinter den Gedanken, die Hinterbliebenen des Verfolgten vor
Not zu bewahren, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht aus anderen Quellen bestreiten können.
Diese Rangordnung ergibt sich aus den §§18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22, 23 BEG, §§13, 17 der 1. DVBEG; sie findet ihre Schranke lediglich in dem Grundsatz, daß den anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen Mindestbeträge erhalten bleiben.
Daß der entschädigungsberechtigte Hinterbliebene eines getöteten Verfolgten eine Herabsetzung
der Rente hinnehmen muß, wenn seine wirtschaftliche Lage durch andere Einkünfte gesichert wird,
will die Klägerin unter Berufung auf van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 7 zu §18
BEG, für den Fall nicht gelten lassen, daß Vermögenserträgnisse aus der ertragbringenden Anlage
solcher Entschädigungsleistungen fließen, die ihr wegen des Todes des Verfolgten sowie als seiner
Erbin gewährt wurden. Auf die Herkunft des ertragbringenden Vermögens kann es jedoch nicht
ankommen. Wenn das Bundesentschädigungsgesetz in §20 Abs. 3 soweit geht, daß
Hinterbliebenenrenten im ganzen Umfange nicht erfüllt werden, weil der Berechtigte zugleich als
Hinterbliebener eines weiteren getöteten Verfolgten Rentenansprüche hat und schon dadurch vor
Not geschützt wird, so ist es weniger einschneidend und damit gerechtfertigt, die hier genannten
Zinseinnahmen rentenmindernd zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene erhält auf jeden Fall die
Mindestrente; auch braucht er den Stamm seines so erworbenen Vermögens nicht anzutasten.
2.
Für diese Entscheidung spricht ferner die Erwägung, daß die Entschädigungsorgane in derartigen
Fällen nicht vor die Aufgabe gestellt werden können, die Herkunft der Vermögenserträge zu
verfolgen. Die Berechtigten sind, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, aus
Rechtsgründen nicht gehalten, derartige Entschädigungsbeträge von ihrem sonstigen Vermögen
oder ihren sonstigen Einkünften getrennt zu halten. Naheliegende wirtschaftliche Überlegungen
werden vielmehr oft dazu führen, daß die aus Entschädigungsleistungen fließenden Mittel
zusammen mit eigenen Geldern angelegt oder sonst verwertet werden. In welcher Weise die den
Berechtigten zufließenden Erträge aufgeteilt werden sollen, ist dann nicht ohne weiteres zu
ersehen. Das zeigt schon der vorliegende Rechtsstreit, in dessen Verlauf die Klägerin ohne
irgendwelche Nachweise und in einer auch gar nicht nachprüfbaren Weise behauptet hat, die
30.000 DM seien bestimmten Entschädigungsbeträgen entnommen, obwohl feststeht, daß ihr die
Vergleichssumme von 117.725 DM auf einmal überwiesen worden ist.
3.
Es ist zwar möglich, daß diese Rechtsfolge die Empfänger namhafter Entschädigungsbeträge, die
Hinterbliebenenrenten oder Gesundheitsschädenrenten zu beanspruchen haben, davon abhalten
kann, die ihnen gewährte Kapitalentschädigung oder Rentennachzahlungen ertragbringend
anzulegen. Bei einem solchen Verhalten müssen die Entschädigungsorgane nach §18 Abs. 2 Satz 2
BEG zum Nachteil des Berechtigten anrechnen, was er zu erwerben unterläßt.
4.
Das angefochtene Urteil ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die
Entschädigungsbehörde berechtigt war, den Hundertsatz um 10 Punkte herabzusetzen. Das
Berufungsgericht hat auch den Zeitpunkt, von dem ab die Ermäßigung der Rente gilt, fehlerfrei
bestimmt. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem Urteil des
Landgerichts ergibt sich, entgegen der Ansicht der Klägerin, hinreichend deutlich, daß die Klägerin
den Betrag von 30.000 DM schon im Jahre 1958 zinsbringend angelegt und die
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393546
3 von 4
3/23/2022