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Über dieses Vorbringen hinaus ergeben sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten
Auszug „Ausgewählte Umsätze des Kontos der Organisation ‚Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.‘ IBAN: … /
Kreditinstitut: …“ zudem Buchungen von jeweils 140 Euro am 23. Januar 2023 mit dem
Verwendungszweck „… Betrag 2023“ und am 27. Februar 2023 mit dem Verwendungszweck „Beitrag 2013 [sic!] ….“ und aus den Behördenzeugnissen des Bundesamts für
Verfassungsschutz vom 3. August 2023 eine Teilnahme der Antragsgegner an den Gemeinschaftstagen der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ im Juni 2023 in Harztor/OT Ilfeld.
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Von einer Anhörung der Antragsgegner hat das Verwaltungsgericht im öffentlichen Interesse abgesehen, um zu verhindern, dass die angestrebte Sicherstellung des Vereinsvermögens und Beweismittel vereitelt werden könnte.
II.
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Der beim nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 5 des Vereinsgesetzes – im Folgenden „VereinsG“ – und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main gestellte Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln und
Vermögensbeschlagnahme ist begründet, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 4
Abs. 4 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 5 VereinsG ein Eingriff in die verfassungsmäßig durch Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – im Folgenden „GG“ – sowie Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen – im Folgenden „HV“ –
i.V.m. Art. 142 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung wie das verfassungsmäßig durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 45 Abs. 1 HV geschützte Eigentum ermöglicht wird, gegenwärtig anzunehmen sind (1.). Die Kosten des Verfahrens fallen deshalb den Antragsgegnern zur Last (2.).
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1. Die Voraussetzungen, unter denen in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren nach
§ 3 VereinsG weiterführende Ermittlungen nach § 4 VereinsG und nach § 10 Abs. 2 Satz 5
i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 VereinsG mit einem Eingriff in die Unverletzlichkeit
der Wohnung und weitergehenden Eingriffen ermöglicht werden, liegen aufgrund der insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für
sofortvollziehbar erklärten Verfügung des Bundesministeriums vom 4. August 2023 vor:
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Dem Gewicht des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine richterliche Durchsuchungsanordnung und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes
der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer
Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz.
Soll die Durchsetzung – wie auch im vorliegenden Fall – ohne vorherige Anhörung der
Betroffenen angeordnet werden, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen,
dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies verlangt
eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Der
richterliche Durchsuchungsbeschluss ist keine bloße Formsache. Für die Anordnung müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen gegeben sein, d. h.
Verdachtsgründe, die über Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen, denn die
Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung ei-
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