auszugehen, dass bei den Antragsgegnern Vereinsvermögen, insbesondere Vereinsinsignien, sicherzustellen und zu beschlagnahmen sei. Die Antragsgegner seien Mitglieder der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“, da der Antragsgegner zu 1. am 27. Januar 2021 und am 24. Januar 2022 der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ jeweils einen Betrag von 140 Euro mit dem Verwendungszweck „… Beitrag 2021“ bzw. „Beitrag 2022 …“ und die Antragsgegnerin zu 2. am 26. Februar 2021 und am 25. Februar 2022 entsprechend jeweils einen Betrag von ebenfalls 140 Euro mit dem Verwendungszweck „ … Beitrag 2021" bzw. „Beitrag 2022 …“ überweisen habe. Zudem sei der Antragsgegner zu 1. polizeilich als Teilnehmer bei Veranstaltungen der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemä��er Lebensgestaltung e.V.“ und der NPD bekannt. Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins sei eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, da es der Lebenserfahrung entspreche, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen seien, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben und für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, z. B. Propagandamaterial, Adressenlisten und sonstige Unterlagen über Strukturen und Organisation des Vereins. In Ansehung der Mitgliedschaft in der Gruppierung und der damit einhergehenden starken Identifikation mit der rechtsextremistischen, rassistischen und antisemitischen Vereinigung sei zu vermuten, dass bei den Antragsgegnern Beweismittel aufgefunden und sichergestellt werden könnten. Dabei handele es sich insbesondere um Belege für Zielsetzung und Aktivitäten der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ als auch ihre persönliche Einbindung in den Verein sowie Hinweise auf weitere, bislang noch nicht namentlich bekannte Mitglieder oder Untergruppierungen oder Vernetzung des Vereins. Angestrebt werde, aufgrund der Vereinsmitgliedschaft Passwörter/Zugänge zu erlangen, die zum Auffinden weiterer geschützter Informationen, Kommunikationswege oder entsprechender Dateien mit Vereinsbezug sowie Identifizierung von geschlossenen Chat- bzw. Untergruppen führten. Des Weiteren solle die Durchsuchung Aufschluss über den Vertrieb, das Lager und die Herstellung von Publikationen/Büchern, die von der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ vertriebe, sowie Hinweise auf die Verwendung von Schulungsmaterialien, die zur Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen verwendet würden, schaffen. Im Haushalt der Antragsgegner seien noch … Minderjährige (geboren …) gemeldet, wobei nach aller Lebenserfahrung bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen sowie Lebenspartnern, die mit dem Mitglied oder Hintermann zusammenlebten, davon auszugehen sei, dass auch deren Wohnräume durchsucht werden müssten. Die Durchsuchungsmaßnahmen seien auch verhältnismäßig, da ein milderes Mittel als die Durchsuchung der im Antrag bezeichneten Räumlichkeiten und Besitztümer der Antragsgegner zur Erreichung des angestrebten Ziels – der Sicherstellung des Vereinsvermögens und dem Auffinden von Beweismitteln – nicht gegeben sei. Mit einer freiwilligen Herausgabe von weiterem belastenden Material ohne den Überraschungseffekt einer Durchsuchung sei nicht zu rechnen. Die Sicherstellung könne nur effektiv durchgeführt werden, wenn die Durchsuchung bei den Antragsgegnern in dem im Antrag bezeichneten Ausmaß und Umfang stattfinde. Sie sei daher auch erforderlich. Dafür, dass von der Anordnung der Durchsuchung wegen der Schwere der damit für die Antragsgegner verbundenen Beeinträchtigungen ausnahmsweise abzusehen sei, sei nichts ersichtlich. - Seite 4 von 9 -

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