- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben und die Beklagte unter
entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Ersatzeinheitswert
für das Grundstück auf 71.200 RM festzustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Seine
Entscheidung ist im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar könne der Kläger sich nicht auf den
gemeinen Wert berufen, da bei einer fehlenden Einheitswertfeststellung ausschließlich der
Ersatzeinheitswert den Schadensbetrag ergebe, womit für alle Entschädigungsberechtigten die
gleichen Maßstäbe gesetzt worden seien. Der Ersatzeinheitswert sei jedoch entgegen der Ansicht
der Beklagten nach dem Rohmietverfahren festzustellen. Denn im M. sei das Bewertungsgesetz
zum 1. Januar 1940 eingeführt und danach eine Einheitsbewertung durchgeführt worden; das
Grundstück des Klägers sei erst nach diesem Zeitpunkt entzogen worden, die Jahresrohmiete sei
bewiesen, und der Multiplikator stehe fest. Zwar habe der Kläger bereits unmittelbar nach der
Besetzung des M. die wirtschaftliche Nutzbarkeit seines Grundstücks dadurch verloren, daß es
zwangsweise treuhänderisch verwaltet worden sei. Damit sei jedoch noch nicht sein Eigentum
verlorengegangen. Auf dessen Verlust werde aber in § 1 Abs. V der 11. LeistungsDV-LA bei der
Begriffsbestimmung der Entziehung abgestellt. Die Jahresrohmiete von 10.176 RM ergebe sich aus
einem Bescheid des Oberbürgermeisters von M. - Preisbehörde - vom 27. Mai 1941. Der
Multiplikator 7 ergebe sich für Altbauten im M. aus Anlage 1 der 5. FeststellungsDV. Das Produkt
aus Jahresrohmiete und Multiplikator ergebe einen Ersatzeinheitswert von (rund) 71.200 RM.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beteiligten, mit der Verletzung
materiellen Rechts gerügt wird. Die Revision meint, ein Entziehungsschaden sei nicht erst bei dem
rechtlichen Verlust des Eigentums, sondern schon bei einer Verfügungsbeschränkung anzunehmen,
die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen einer förmlichen Entziehung gleichkomme.
Die Jahresrohmiete für das danach maßgebliche Jahr 1939 sei für das entzogene Grundstück nicht
bekannt; von fiktiven Mieten dürfe nicht ausgegangen werden.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den
Einheitswert für das Grundstück in M., auf 96.600 RM festzustellen.
Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Der Beteiligte beantragt,
die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision des Beteiligten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache. Die Anschlußrevision bleibt erfolglos.
1.
Zutreffend ist zwar das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der gemeine Wert des
Grundstücks im Entziehungszeitpunkt kein zulässiger Maßstab für die Schadensfeststellung ist.
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11/22/2022