Kopie von Chiara Bach, abgerufen am 22.11.2022 16:11 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Verkündet am 20. Januar 1972
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
Im Namen des Volkes!
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1972 durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking, die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und die
Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8.
März 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Beteiligten bleibt der Schlußentscheidung
vorbehalten.
Die Kosten der Anschlußrevision trägt der Kläger.
I.
Der Kläger verlegte 1933 wegen seines jüdischen Glaubens seinen Wohnsitz von Deutschland nach
M.. Von dort floh er, als das M.land durch Deutschland besetzt wurde, nach England. Er war damals
deutscher Staatsangehöriger. Nach dem Tode seines Vaters, 1931, war er als Miterbe zu 3/8 u.a.
Miteigentümer des in M., ... gelegenen Hausgrundstücks geworden. Er hat später die übrigen
Miterben, seine Mutter und seine Schwester, die durch Verfolgungsmaßnahmen ums Leben
gekommen sind, gleichfalls beerbt. Das Hausgrundstück wurde Ende 1939 von der D. GmbH
beschlagnahmt und am 1. Juni 1940 durch Zwangsverkauf veräußert. Der Kaufpreis ist nicht in die
freie Verfügung der verfolgten Verkäufer gelangt. Ein Einheitswert ist nicht bekannt.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1966 stellte das Ausgleichsamt den als Vertreibungsschaden geltenden
Entziehungsschaden insgesamt mit 54.600 RM fest. Bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes
ging das Ausgleichsamt vom Flächenwertverfahren aus. Die Beschwerde wurde mit Beschluß vom
10. November 1966 zurückgewiesen. Nach Klageerhebung wurde mit Bescheid vom 9. November
1967 auf Grund neuer Beweismittel der Vertreibungsschaden auf 60.250 RM festgestellt.
Mit der Klage erstrebt der Kläger eine höhere Schadensfeststellung. Er meint, bei der Feststellung
des Ersatzeinheitswertes sei von dem tatsächlichen oder gemeinen Wert auszugehen. Dieser sei mit
96.600 RM anzusetzen, wie sich aus einem Steuerbescheid des Finanzamts H. vom 12. Juni 1937
für die Nachlaßsteuer ergebe. Auch die Judenvermögensabgabe sei von diesem Wert berechnet
worden. Deshalb seien die Behörden auch jetzt an diesen Bescheid gebunden.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Magistrats der Stadt F. - Ausgleichsamt - vom 28. Juni
1966, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 10. November 1966 und den
Abänderungsbescheid vom 9. November 1967 insoweit aufzuheben, als die Feststellung eines
höheren Schadens als 60.250 RM abgelehnt worden ist, und die Beklagte für verpflichtet zu
erklären, den Ersatzeinheitswert für das Grundstück in M., ..., auf 96.600 RM festzustellen.
Die Beklagte und der Beteiligte haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist der Ersatzeinheitswert zu ermitteln und dabei die Anwendung des
Rohmietverfahrens ausgeschlossen, weil dieses die Geltung des Bewertungsgesetzes voraussetze,
das im Zeitpunkt der als Entziehung anzusehenden Beschlagnahme im Memelland noch nicht
gegolten habe.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31278453
2 von 6
11/22/2022